Rz. 280
Grundlage der Gebühren sind in der Praxis aufgestellte Vergütungstabellen, welche bei ihrer Anwendung jeweils zu vergleichbaren Ergebnissen führen, weil größere Unterschiede durch Zu- und Abschläge korrigiert werden. Die Einzelheiten hierzu, aber auch bereits die Höhe des Grundbetrags sind je nach Vergütungsempfehlung unterschiedlich, wobei die Rechtsprechung immer wieder darauf hinweist, dass sich jede schematische Anwendung einer Tabelle verbietet.
Rz. 281
Auf der Grundlage der im Jahr 1918/1925 entwickelten "Rheinischen Tabelle" wird für Fälle der normalen Verhältnisse und glatten Abwicklung eine auf dem Bruttowert aufbauende, mit steigendem Nachlasswert degressive Vergütung vorgesehen.
Bei einem Nachlasswert bis zu 20.000 RM* |
4 % |
|
darüber hinaus bis zu 100.000 RM* |
3 % |
|
darüber hinaus bis zu 1.000.000 RM* |
2 % |
|
darüber hinaus |
1 % |
|
*RM-Beträge verstanden sich später als DM-Beträge bzw. heute gerundet auf den hälftigen Betrag als EUR-Wert.
Rz. 282
Auch soweit hier offensichtlich in Rechtsprechung und Literatur Differenzen dahingehend bestehen, inwieweit diese Berechnung für die Regelvergütung oder für die Berechnung einer anfallenden Konstituierungsgebühr allein gilt, wird man davon ausgehen müssen, dass hiermit die einheitliche Vergütung nach § 2221 BGB für den "Normalfall" ermittelt wird. Im Hinblick auf das Alter der Tabelle wird seit geraumer Zeit die Anpassung durch mehr oder minder große Zuschläge (von etwa 20 % bis zu 40–50 %) diskutiert.
Rz. 283
Der Deutsche Notarverein hat in 2000 mit der Begründung, dass sich mit der Rheinischen Tabelle aus dem Jahr 1925 eine angemessene Vergütung nicht mehr ermitteln lasse, eine "Neue Rheinische Tabelle" veröffentlicht. Danach wird in Fortentwicklung der Rheinischen Tabelle für die Ermittlung eines Vergütungsgrundbetrags folgende Gebührentabelle vorgeschlagen:
bis |
250.000 EUR |
4,0 % |
|
bis |
500.000 EUR |
3,0 % |
|
bis |
2.500.000 EUR |
2,5 % |
|
bis |
5.000.000 EUR |
2,0 % |
|
über |
5.000.000 EUR |
1,5 % |
|
Der Vergütungsgrundbetrag deckt dabei die einfache Testamentsvollstreckung ab. Der Vorschlag des Deutschen Notarvereins sieht für etwaige Erschwernisse, z.B. aufwendige Grundtätigkeit im Rahmen der Ermittlung, Sichtung und Inbesitznahme des Nachlasses einen Zuschlag von 2/10 bis 10/10 vor. Weiterhin wird nach diesem Vorschlag ein Zuschlag jeweils in gleicher Höhe für die Aufstellung eines Teilungsplans, für komplexe Nachlassverwaltung, aufwendige und schwierige Gestaltungsaufgaben und die Erledigung von Steuerangelegenheiten vorgesehen. Die Gesamtvergütung soll dabei in der Regel insgesamt das Dreifache des Vergütungsgrundbetrags nicht überschreiten. In den Fällen der Dauertestamentsvollstreckung errechnet sich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von ⅓ bis ½ % pro Jahr der Verwaltung des im Zeitpunkt der Erbschaftsteuerveranlagung gegebenen Nachlassbruttowertes oder – wenn höher – 2 % bis 4 % des jährlichen Nachlassbruttobertrags.
Rz. 284
Ein anderer Weg zur Anpassung der angemessenen Vergütung an die geänderten Lebensverhältnisse stellt die "Möhringsche Tabelle" dar.
Bei einem Nachlasswert von
10.000 EUR |
max. |
750 EUR |
(7,5 %) |
|
50.000 EUR |
max. |
2.160 EUR |
(5,4 %) |
|
500.000 EUR |
max. |
16.200 EUR |
(3,6 %) |
|
1.000.000 EUR |
max. |
9.000 EUR |
(1,8 %) |
|
darüber hinaus zusätzlich 1 % aus dem über 1 Mio. EUR hinausgehenden Nachlass.
Die Anwendung der Tabelle nach Möhring wird verschiedentlich unter Hinweis auf das Alter der Tabellen des Rheinischen Notariats befürwortet.
Rz. 285
Daneben wurden in der Praxis noch weitere Tabellen entwickelt, auf deren Darstellung hier allerdings verzichtet wird.
Rz. 286
Unter besonderen Fallkonstellationen wird bei Anfall mehrerer Gebühren auch eine Herabsetzung der Gesamtvergütung bejaht, um zu einer angemessenen Vergütung zu gelangen, so z.B. wenn sich an die Konstituierung eine längere Verwaltungsphase anschließt. In diesem Fall wird eine Herabsetzung der Gesamtvergütung um 15 % vorgeschlagen, um lediglich die Konstitutionsarbeiten abzugelten.
Rz. 287
Für die periodisch zu berechnende Verwaltungsgebühr ist allerdings nicht von den obigen Tabellen auszugehen. Sie ist wesentlich niedriger und wird im Regelfall in Prozentsätzen etwa vom Bruttowert des Nachlasses (⅓ % bis ½ %) oder vom Jahresbetrag der Einkünfte (2 % bis 4 %) ermittelt.
Rz. 288
Hinsichtlich der oben zur Vollständigkeit aufgeführten Auseinandersetzungsgebühr fehlen im Schrifttum nähere Angaben über ihre Berechnungsart. Ggf. ist hier die Höhe auf der Grundlage der in der Praxis entwickelten Tabellen zu ermitteln und die Angemessenheit der Gesamtvergütung über etwaige Abschläge zu erreichen.
Rz. 289
Ein Höchstsatz für die Gesamtvergütung kann dabei pauschal nicht angegeben werden. In der Literatur wird häufig von einer Höchstvergütung von 12 % des Bruttonachlasses ausgegangen.