Rz. 46

Ist das Testamentsvollstreckerzeugnis von Anfang an unrichtig, so ist es vom Nachlassgericht (Richter, § 16 Nr. 7 RPflG) einzuziehen (§ 354 i.V.m. § 353 FamFG). Es darf nicht berichtigt, abgeändert oder ergänzt werden. Ausnahmen ergeben sich lediglich im Falle einer offenkundigen Unrichtigkeit nach § 319 ZPO oder in Fällen des Wegfalls und der Neuernennung von Testamentsvollstreckern.[116] Ist ein Testamentsvollstreckerzeugnis von Anfang an unrichtig erteilt, so erfolgt die Einziehung und Kraftloserklärung entsprechend den Bestimmungen über den Erbschein (vgl. Muster Rdn 59).[117]

 

Rz. 47

Mit Beendigung des Amtes (durch Kündigung, Entlassung, Zeitablauf, Erledigung aller Aufgaben) wird das Testamentsvollstreckerzeugnis von selbst kraftlos und damit die Vermutung des § 2365 BGB gegenstandslos. Einer Einziehung oder Kraftloserklärung des Zeugnisses bedarf es nach Amtsbeendigung nicht.[118] Das Nachlassgericht soll es aber zur Wahrung der Rechtssicherheit von Amts wegen zurückfordern und entweder bei den Gerichtsakten behalten oder auf ihm vermerken, wann das Amt erloschen ist.[119]

[116] Winkler, Rn 705; MüKo/Grziwotz, § 2368 BGB Rn 52.
[117] Krätzschel/Falkner/Döbereiner; § 19 Rn 67.
[118] Winkler, Rn 707.
[119] Bengel/Reimann, § 7 Rn 71.

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