Rz. 263

Haftungsschuldner nach § 2219 BGB ist der Testamentsvollstrecker persönlich. Ein Verschulden eines Gehilfen hat er nach § 278 BGB wie eigenes zu vertreten.[485]

 

Rz. 264

Sind mehrere Testamentsvollstrecker bestellt, denen ein Verschulden zur Last fällt, so haften sie gem. § 2219 Abs. 2 BGB als Gesamtschuldner. Ist jedoch jedem durch den Erblasser ein bestimmtes Tätigkeitsgebiet übertragen, so liegt keine gemeinschaftliche Amtsführung i.S.d. § 2224 BGB vor, weswegen eine gesamtschuldnerische Haftung ausscheiden müsste.[486]

 

Rz. 265

Ist eine juristische Person als Testamentsvollstrecker bestellt, so haftet sie als solche. Bei unerlaubter Handlung haftet auch ihr handelndes Organ.[487]

[485] MüKo/Zimmermann, § 2219 BGB Rn 4.
[486] Bengel/Reimann, § 12 Rn 61.
[487] Winkler, Rn 561.

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