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Der Nacherbenvollstrecker nach § 2222 BGB beschränkt nicht den Vorerben in seinen Rechten.[24] Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die Rechte und Pflichten der Nacherben bis zum Eintritt der Nacherbfolge gegenüber dem Vorerben wahrzunehmen. Der Nacherbenvollstrecker hat dabei kein allgemeines Verwaltungsrecht. "Der nach § 2222 BGB eingesetzte Testamentsvollstrecker hat nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte und Pflichten, als sie dem Nacherben im Allgemeinen gegenüber einem Vorerben zustehen."[25] Seine Aufgaben und Befugnisse ergeben sich daher bspw. aus § 2113 BGB, d.h. die ggf. erforderliche Zustimmung zur Verfügung über einen zur Erbschaft gehörenden Nachlassgegenstand zu erteilen.[26] Die Nacherbenvollstreckung beschwert dabei nicht den Vorerben,[27] sondern den Nacherben.[28] Die Möglichkeit der Einsetzung eines solchen Testamentsvollstreckers findet sich häufig bei minderjährigen oder unter Betreuung stehenden Nacherben oder bei Nacherbeneinsetzung von noch nicht vorhandenen Abkömmlingen. Hierbei wird regelmäßig, soweit Minderjährigkeit oder Betreuung noch vorliegt, ohnehin ein Verwaltungsvollstrecker (Testamentsvollstrecker für den Nacherbfall) eingesetzt. Dieser wird daher meist bis zum Eintritt des Nacherbfalls zum Nacherbenvollstrecker eingesetzt. Von der Nacherbenvollstreckung und der Anordnung der Testamentsvollstreckung für den Nacherbfall ist die Testamentsvollstreckung für den Vorerbfall, auch beim befreiten Vorerben,[29] zu unterscheiden, welche eine Verwaltungsvollstreckung oder Dauertestamentsvollstreckung darstellt. Zu beachten ist dabei, dass bei Testamentsvollstreckung für den Vorerben nicht ohne weiteres von einer umfassenden Verfügungsbefugnis auch für den Nacherben auszugehen ist. Vielmehr ist durch Auslegung der letztwilligen Verfügung zu ermitteln, in welchem Umfang der Erblasser dem Testamentsvollstrecker Befugnisse einräumen wollte.[30] Das Amt des Nacherbenvollstreckers endet mit Eintritt des Nacherbfalls nach § 2139 BGB.[31]

[24] Rott/Kornau/Zimmermann, § 4 Rn 19.
[25] Winkler, Rn 156.
[26] MüKo/Zimmermann, § 2222 BGB Rn 5 ff. zu den Aufgaben und Rechten.
[27] Dieser ist vielmehr durch die Anordnung der Nacherbschaft beschwert.
[28] Bengel/Reimann, § 2 Rn 90.
[31] MüKo/Zimmermann, § 2222 BGB Rn 8.

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