Rz. 38
§ 2218 BGB räumt den Erben Informationsrechte wie gegen einen Beauftragen aus § 666 BGB ein.
Rz. 39
Der Testamentsvollstrecker muss zunächst den Erben von sich aus die "erforderlichen Nachrichten" geben (§ 666 1. Alt BGB). Als erforderlich wird die Benachrichtigung über rechtlich bzw. wirtschaftlich bedeutsame Vorgänge und beabsichtigte Geschäfte (z.B. Veräußerung von Immobilien oder Gesellschaftsanteilen, Geschäfte mit sich oder nahen Angehörigen) angesehen. Der Testamentsvollstrecker muss die Benachrichtigungspflicht von sich aus erfüllen, es bedarf keiner Aufforderung durch den Erben oder einen Miterben. Die Verletzung der Benachrichtigungspflicht kann zum Schadensersatz führen, bei Insichgeschäften auch zur Unwirksamkeit und kann einen Entlassungsgrund darstellen, sie soll nach h.M. allerdings nicht einklagbar sein. Die Frage der Aktivlegitimation einzelner Miterben würde sich dann nicht stellen. Richtig daran ist, dass die geschuldete "ungefragte Benachrichtigung" naturgemäß nicht einklagbar sein kann. Über die Gegenstände der Benachrichtigungspflicht hat der Erbe aber auch den nachstehenden Auskunftsanspruch, so dass die Frage der Klagbarkeit nur akademischer Natur ist.
Rz. 40
Der Testamentsvollstrecker muss nämlich auch "auf Verlangen Auskunft über den Stand der Geschäfte" erteilen (§ 666 2. Alt BGB). Da der Testamentsvollstrecker als Treuhänder das Vermögen der Erben verwaltet, erstreckt sich die Auskunftspflicht auf sämtliche denkbaren Vorgänge, die für den Erben von Bedeutung sind, um seine Rechtsposition richtig und vollständig beurteilen zu können. Sie umfasst ggf. auch die erneute Vorlage eines (aktualisierten) Bestandsverzeichnisses nach § 260 Abs. 1 BGB und ist anders als die Benachrichtigungspflicht nicht durch das Erfordernis der Erforderlichkeit beschränkt, sondern unterliegt nur den Schranken des § 242 BGB, namentlich dem Schikaneverbot.
Rz. 41
Nach Abschluss seiner Tätigkeit muss der Testamentsvollstrecker "Rechenschaft" ablegen (§ 666 3. Alt BGB). Die Rechenschaft geht über eine Auskunft weit hinaus und besteht in einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Vorlage von Belegen und Aufzeichnungen. Sie muss ein vollständiges, übersichtliches und ohne zusätzliche Recherchen prüfbares Bild der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers geben. Die Verpflichtung zur Rechenschaft besteht nur nach Aufforderung durch den Erben, die sich bei länger dauernder Testamentsvollstreckung (auch im Rahmen der Abwicklungsvollstreckung) auch auf jährliche Rechnungslegung beziehen kann (§ 2218 Abs. 2 BGB).
Rz. 42
Die Informationsrechte aus § 2218 BGB kann nach allgemeiner Meinung jeder einzelne Miterbe geltend machen, allerdings nur zur Leistung an alle Miterben. Entsprechend kann auch jeder einzelne Miterbe allein das Auskunfts- und/oder (jährliche) Rechenschaftsverlangen stellen. Streit besteht lediglich darüber, ob die Ansprüche zum Nachlass gehören und die Berechtigung aus § 2039 BGB folgt, oder ob die Erben selbst berechtigt sind und als Mitgläubiger aus § 432 Abs. 1 BGB berechtigt sind. Die Ansprüche bestehen auch dann, wenn der fordernde Erbe zugleich Mitvollstrecker ist, wobei bestehende eigene Kenntnisse oder Zugriffsmöglichkeiten als Mittestamentsvollstrecker den Schikaneeinwand begründen bzw. das Rechtschutzbedürfnis entfallen lassen können.