Rz. 150

Die Herausgabeverpflichtung des Testamentsvollstreckers bei Beendigung seines Amtes ergibt sich aus § 2218 Abs. 1 i.V.m. § 667 BGB (vgl. Muster Rdn 161 und 162). Sie erstreckt sich auf alles, was er in Ausführung seines Amtes erlangt hat, also auch alle Surrogate, Nutzungen, Früchte, Gewinne und das gesamte Zubehör.[300]

 

Rz. 151

Analog § 2218 BGB besteht diese Verpflichtung auch gegenüber einem entsprechenden Testamentsvollstreckernachfolger.[301] Die Herausgabeverpflichtung gegenüber Erben und Nachfolger im Amt erstreckt sich auch auf die Unterlagen der Amtsführung. Im Rahmen der Vorbereitung des Herausgabeanspruchs kann dann gegen den Testamentsvollstrecker ebenfalls der Anspruch nach § 260 BGB geltend gemacht werden, soweit nicht eine Bezugnahme auf das Nachlassverzeichnis nach § 2215 BGB ausreicht.[302] Die Durchführung der Herausgabe erfolgt im Falle der Auseinandersetzungsvollstreckung durch die Ausführung des/der Auseinandersetzungsplans/-vereinbarung (vgl. hierzu Rdn 279 ff.).

 

Rz. 152

Nach wohl überwiegender Auffassung steht dem Testamentsvollstrecker wegen seiner Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 273, 274 BGB zu, welchem jedoch ein Zurückbehaltungsrecht des Erben wegen seines Herausgabeanspruchs gegenübersteht.[303] Folge ist die Notwendigkeit eines Zug-um-Zug-Verlangens sowohl bei Geltendmachung der Ansprüche durch den Testamentsvollstrecker als auch beim Herausgabeverlangen durch den Erben.

[300] Bengel/Reimann, § 6 Rn 228, 229.
[301] BGH NJW 1972, 1660.
[302] MüKo/Zimmermann, § 2218 BGB Rn 16.
[303] MüKo/Zimmermann, § 2218 BGB Rn 16; Bengel/Reimann, § 6 Rn 234; a.A. Winkler, Rn 558.

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