I. Anordnung durch den Erblasser
Rz. 13
Der Erblasser kann nicht nur Testamentsvollstreckung für alle Miterben, sondern auch beschränkt auf den Erbteil eines oder die Erbteile mehrerer Miterben anordnen (Erbteilsvollstreckung oder auch Erbteilstestamentsvollstreckung). Der Erblasser kann bspw. lediglich für sein minderjähriges oder behindertes Kind Testamentsvollstreckung anordnen und den übrigen Miterben die Verwaltung ihres Erbteils selbst überlassen. Eine Anordnung des Erblassers liegt auch vor, wenn zwar alle vom Erblasser zunächst benannten Erben der Testamentsvollstreckung unterliegen, ein Erbe aber durch Ausschlagung oder anderweitig wegfällt und für den Ersatzerben nach den letztwilligen Anordnungen keine Testamentsvollstreckung angeordnet ist.
Rz. 14
Solange die Erbengemeinschaft nicht vollständig auseinandergesetzt ist, bezieht sich die Verwaltung des Erbteilsvollstreckers auf den gesamten Nachlass, nämlich die Rechte des betroffenen Miterben hieran. Er steht mithin in einem gesetzlichen Schuldverhältnis zu allen (auch den vollstreckungsfreien) Erben. Bei der Erbteilsvollstreckung handelt es sich nicht um eine gegenständlich oder inhaltlich beschränkte Testamentsvollstreckung i.S.d. § 2208 Abs. 1 S. 2 BGB, sondern, solange der Nachlass nicht auseinandergesetzt ist, um eine Testamentsvollstreckung bezogen auf den Gesamtnachlass. Bei dem einzelnen Erbteil handelt es sich nämlich nicht um einen Nachlassgegenstand, sondern einen Anteil am gesamthänderisch gebundenen Nachlass. Die sich auf den Gesamtnachlass beziehende Verwaltungs-, Entscheidungs- und Verfügungskompetenz des Erbteilsvollstreckers ist allerdings begrenzt auf die Rechte des Miterben nach §§ 2032 ff. (Verwaltung des Nachlasses) bzw. §§ 2042 ff. BGB (Auseinandersetzung des Nachlasses). Der Erbteilsvollstrecker übt diese Rechte nur anstelle des betroffenen Miterben gegenüber den vollstreckungsfreien Miterben aus.
II. Teilannahme des Amtes durch den Testamentsvollstrecker
Rz. 15
Teilweise wird vertreten, dass der Testamentsvollstrecker eine Erbteilsvollstreckung auch selbst durch eine "personelle" Teilannahme herbeiführen könne, indem er sein Amt nur für einzelne Miterben annimmt. In einem solchen Fall würde der vom Erblasser vorgesehene Testamentsvollstrecker bspw. bei einer Erbengemeinschaft aus drei Kindern das Amt lediglich als Erbteilsvollstrecker für die Erbteile zweier Kinder annehmen. Auch die Befürworter einer personell beschränkten Teilannahme halten sie allerdings nur dann für zulässig, wenn sie dem (hypothetischen) Erblasserwillen entspricht.
Rz. 16
Dem ist zuzustimmen; ein entsprechender Erblasserwille wird indessen selten feststellbar sein, da der Erblasser regelmäßig gerade bei einer Erbengemeinschaft durch Konzentration der Befugnisse in der Hand eines Testamentsvollstreckers die Nachteile der Erbengemeinschaft kompensieren will. Denkbar erscheint die (hypothetische) Billigung einer Teilannahme durch den Erblasser am ehesten, wenn andernfalls das Amt vollständig erlischt. Auch dann ist allerdings genau zu prüfen, ob der Zweck der Anordnung (z.B. Vereinfachung der Abwicklung, Kostenersparnis) durch eine Teilannahme überhaupt befördert werden kann und somit dem Erblasserwillen entspricht.
III. Teilweise Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen
Rz. 17
Eine Erbteilsvollstreckung kann schließlich auch dadurch entstehen, dass die für alle Miterben angeordnete Testamentsvollstreckung hinsichtlich einzelner Miterben unwirksam ist.
Rz. 18
Das kann zum einen wegen eines Verstoßes gegen die Bindungswirkung eines Erbvertrags oder Ehegattentestaments der Fall sein. Hat der Erblasser einen Vertragserben oder seinen Ehegatten bindend als vollstreckungsfreien Erben eingesetzt, so ist es ihm verwehrt, später die Testamentsvollstreckung als Belastung dieses Erben letztwillig anzuordnen. In diesen Fällen ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung gegenüber den anderen Miterben gültig, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch als Teilvollstreckung vorgenommen hätte, § 139 BGB.
IV. Beschränkung des vollstreckungsfreien Erben i.S.d. § 2306 BGB?
Rz. 19
Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschwert, so kann er ausschlagen und den Pflichtteil verlangen, § 2306 Abs. 1 BGB. Anders als nach der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung des § 2306 BGB fällt die Testamentsvollstreckung also nicht mehr einfach weg, soweit der Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt. Vielmehr besteht nun ein Wahlrecht unabhängig von der Höhe des Erbteils. Bislang nicht entschieden ist, ob die Erbteilsvollstreckung auch eine Beschwerung i.S.d. § 2306 Abs. 1 BGB für die vollstreckungsfreien Miterben darstell...