Rz. 132
Die nur auf Verlangen des Erben vom Testamentsvollstrecker durchzuführende Rechenschaftslegung überragt die Auskunftspflicht durch die größere Informationsdichte und -intensität, weil sie die Testamentsvollstreckertätigkeit lückenlos dokumentieren soll. Die Anforderungen orientieren sich an Übersichtlichkeit, Transparenz und Belegbarkeit der wirtschaftlichen Vorgänge (Rechnungslegung). Eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben erfüllt aber auch dann diese Verpflichtung, wenn die Abrechnung sachlich zu beanstanden ist, also z.B. einzelne Angaben unrichtig oder unvollständig sind.
Rz. 133
Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechenschaftsablegung können dabei wie folgt zusammengefasst werden:
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das relevante Tatsachenmaterial muss vollständig enthalten sein; |
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die Rechnungslegung muss mit größtmöglicher Sorgfalt abgelegt, also möglichst richtig sein; |
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sie muss verständlich aufgebaut und gegliedert sein; |
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sie muss für den Berechtigten nachprüfbar sein. |
Rz. 134
Die Pflicht zur Rechnungslegung als besondere Art der Rechenschaftsablegung ergibt sich dabei aus der Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker. Nach § 259 Abs. 1 BGB umfasst dies die Mitteilung einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben an den Berechtigten. Die Aufstellung muss dabei nicht nur den aktuellen Stand zu einem bestimmten Stichtag angeben, sondern auch nachvollziehbar darstellen, wie sich der Zustand aus den Zahlen und Daten der Vergangenheit entwickelt hat. Hieraus ergibt sich auch das zwingende Erfordernis der Schriftform. Daneben hat der Testamentsvollstrecker nach § 259 Abs. 1 BGB der Rechnungslegung die Belege beizufügen, welche üblicherweise (Verkehrssitte) ausgestellt werden.
Rz. 135
Wann durch den Testamentsvollstrecker Rechenschaft abzulegen ist, ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des § 666 BGB: mit Beendigung der Testamentsvollstreckung. Wie sich jedoch ferner aus § 666 BGB ergibt, wird die Pflicht nur auf Verlangen fällig (vgl. Muster Rdn 154), wobei dies nicht wörtlich oder ausdrücklich durch den Berechtigten verlangt werden muss, sondern konkludentes Verhalten des Berechtigten genügt. Neben dieser regelmäßig mit Amtsbeendigung entstehenden Pflicht zur Rechnungslegung bestimmt § 2218 Abs. 2 BGB, dass der Testamentsvollstrecker bei länger dauernden Verwaltungen zudem auf Verlangen des Erben jährlich Rechnung zu legen hat. Dies betrifft daher vor allem die Fälle der Verwaltungs- und Dauervollstreckung (§§ 2209, 2210 BGB), kann aber im Einzelfall auch für die Abwicklungsvollstreckung von Bedeutung sein, soweit diese wesentlich länger als ein Jahr dauert.
Rz. 136
Auch bei der Rechenschaftsablegungspflicht gelten die gleichen Beschränkungen hinsichtlich des Gebotes von Treu und Glauben sowie des Schikaneverbots wie bei der Auskunftsverpflichtung (vgl. Rdn 129). Daneben kann das Recht auf Verlangen der Rechenschaft unter bestimmten Voraussetzungen verwirkt sein bzw. der Testamentsvollstrecker sich auf einen ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht des Erben berufen. Zur Verjährung kann auf die Ausführungen zur Auskunftsverpflichtung verwiesen werden (vgl. Rdn 129). Innerhalb welcher Frist der Testamentsvollstrecker einem Verlangen auf Rechenschaftslegung nachzukommen hat, ist nicht geregelt. Verlangt der Erbe nach Beendigung des Amtes die Rechenschaft, so hat der Testamentsvollstrecker diesen Anspruch innerhalb angemessener Frist zu erfüllen, wobei es bzgl. der Angemessenheit auf den Umfang des verwalteten Nachlasses, die Art seiner Zusammensetzung, Art und Zahl der zwischenzeitlich abgewickelten periodischen Geschäfte ankommt. Aus § 666 BGB ergibt sich, dass die Verpflichtung nach Verlangen sofort fällig wird und es nicht zwingend einer Fristsetzung bedarf. Für die jährliche Rechnungslegungsverpflichtung kommt hinzu, dass sie so rechtzeitig abzugeben ist, dass der Erbe auf der Grundlage dieser Informationen seine regelmäßige Einkommensteuererklärung abgeben kann. Entsprechend dem Auskunftsanspruch steht der Anspruch auf Rechenschaftslegung jedem einzelnen Miterben zu, der jedoch immer nur Leistung an alle verlangen kann.
Rz. 137
Verletzt der Testamentsvollstrecker seine Verpflichtung auf Rechenschaftslegung, so kann auf Erfüllung geklagt werden (vgl. Muster Rdn 156). Unter den Voraussetzungen des § 259 Abs. 2 BGB besteht zudem das Recht des Verlangens der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Für die Verpflichtung zur jährlichen Rechnungslegung wird dabei eine klageweise Geltendmachung in Form der Stufenklage auf Rechnungslegung (1. Stufe) und eidesstattlichen Versicherung (2. Stufe) in Frage kommen. Bei der Rechenschaftsablegung nach Beendigung des Amtes kommt ggf. die Klage auf Herausgabe (3. Stufe) des sich aus der Rechenschaft ergebenden Bestandes hinzu. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach §§ 887, 888 ZPO.
Rz. 138
Ob ein entgegengesetzter Anspruch des Testamentsvollstre...