Rz. 242

Hat der Erblasser in der letztwilligen Verfügung einen Endtermin für die Testamentsvollstreckung bestimmt, so erlischt das Amt des Testamentsvollstreckers und damit die Testamentsvollstreckung als solche mit dem Eintritt des Endtermins. Gleiches gilt für den Fall der Bestimmung einer auflösenden Bedingung mit Eintritt der Bedingung.[456]

 

Rz. 243

Unabhängig von diesen vom Erblasser vorgesehenen Endterminen endet in den Fällen der angeordneten Verwaltungsvollstreckung nach § 2209 BGB die Testamentsvollstreckung jedenfalls mit Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall, § 2210 S. 1 BGB. Für die Abwicklungsvollstreckung gilt diese Grenze des § 2210 S. 1 BGB nicht, da diese regelmäßig zu einem früheren Zeitpunkt endet.[457] Eine Verlängerung dieser Frist von 30 Jahren kann der Erblasser dadurch erreichen, dass er gem. § 2210 S. 2 BGB anordnet, dass die Verwaltung bis zum Tod eines Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des Erben oder Testamentsvollstreckers fortdauern soll. Wegen § 2210 S. 3 i.V.m. § 2163 Abs. 2 BGB verbleibt es bei der 30-jährigen Frist im Falle der Einsetzung einer juristischen Person als Erbe oder Testamentsvollstrecker.

 

Rz. 244

Hat der Erblasser angeordnet, dass beim Tod eines Testamentsvollstreckers ein Nachfolger zu ernennen sei, so kann dadurch die 30-Jahres-Frist nur verlängert werden, soweit der Nachfolger zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gelebt hat[458] oder noch vor Ablauf der 30-Jahres-Frist ernannt wurde.[459] Der BGH hat in seinem Urt. v. 5.12.2007[460] dies dahingehend entschieden, dass, soweit seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind und die Verwaltung des Nachlasses nach dem Willen des Erblassers über 30 Jahre hinaus bis zum Tod des Testamentsvollstreckers fortdauern soll, die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung ihre Wirksamkeit mit dem Tod des letzten Testamentsvollstreckers, der innerhalb von 30 Jahren seit dem Erbfall zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde, verliert.

[456] Bengel/Reimann, § 7 Rn 50.
[457] Grüneberg/Weidlich, § 2210 BGB Rn 1.
[458] MüKo/Zimmermann, § 2210 BGB Rn 6.
[459] Bengel/Reimann, § 7 Rn 51 ff.

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