Rz. 279

Eine Auseinandersetzungsgebühr als zusätzliche Gebühr ist umstritten.[526] Der Anfall einer solchen Gebühr hängt wohl davon ab, inwieweit eine Auseinandersetzung erst nach längerer Verwaltungstätigkeit erfolgt und die im Rahmen der Konstituierung gefundenen Ergebnisse nicht mehr aktuell und damit für den Testamentsvollstrecker nicht mehr verwertbar sind.[527]

[526] Grüneberg/Weidlich, § 2221 BGB Rn 7.
[527] Bengel/Reimann, § 10 Rn 90a.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?