An das
Landgericht
– Zivilkammer –
_________________________
Klage
des _________________________,
– Klägers –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
_________________________ in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker für den Nachlass nach _________________________, _________________________
– Beklagten –
wegen: Auskunft und Wertermittlung
Vorläufiger Gegenstandswert: _________________________ (§ 18 GKG)
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage zum Landgericht _________________________ mit der Bitte um Anberaumung eines möglichst nahen Termins zur mündlichen Verhandlung, für die die Stellung folgender Anträge angekündigt wird:
1. |
Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft über die einzelnen zum Nachlass des am _________________________ in _________________________ verstorbenen _________________________ gehörenden Schmuckgegenstände unter Angabe einer Beschreibung und Angabe des Wertes zu erteilen. |
2. |
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. |
3. |
Das Urteil ist – ggf. gegen Sicherheitsleistung – vorläufig vollstreckbar. |
Für den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens beantrage ich schon jetzt:
4. |
Für den Fall der Säumnis des Beklagten den Erlass eines Versäumnisurteils gem. § 331 Abs. 3 ZPO. |
5. |
Für den Fall des Anerkenntnisses den Erlass eines Anerkenntnisurteils nach § 307 ZPO. |
Begründung:
I. Am _________________________ ist _________________________ in _________________________ verstorben. Der Beklagte wurde zum Testamentsvollstrecker für den Nachlass ernannt. Er hat das Amt mit Erklärung vom _________________________ gegenüber dem Nachlassgericht angenommen. Der Kläger ist ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts _________________________ – Nachlassgericht – zum Alleinerben nach dem verstorbenen Erblasser berufen.
Beweis: |
Nachlassakten des Amtsgerichts _________________________ – Nachlassgericht –, Az. _________________________, deren Beiziehung im vorliegenden Verfahren beantragt wird |
II. Der Kläger macht mit vorliegender Klage einen Anspruch auf die erforderliche Beihilfe durch den Testamentsvollstrecker bei Inventaraufnahme durch den Kläger als Erben geltend. Der Anspruch ergibt sich aus § 2215 Abs. 1 BGB, wonach der Testamentsvollstrecker dem Erben bei Aufnahme des Inventars i.S.d. §§ 1993 ff. BGB die erforderliche Beihilfe zu leisten hat. Nach vorherrschender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung handelt es sich hierbei um einen klagbaren Anspruch des Erben gegen den Testamentsvollstrecker.
Dem Erben wurde auf Antrag des Nachlassgläubigers, der _________________________ Bank, durch das Amtsgericht _________________________ – Nachlassgericht – mit Beschluss vom _________________________ eine Frist zur Errichtung des Inventars von drei Monaten ab Zustellung des Beschlusses gem. § 1994 Abs. 1 BGB gesetzt.
Der Kläger benötigt die Auskunft des Beklagten gemäß obigem Antrag zur ordnungsgemäßen Errichtung des Inventars i.S.d. §§ 1993 ff. BGB und der daraus resultierenden Erhaltung der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung.
III. Das vom Beklagten bislang vorgelegte Nachlassverzeichnis nach § 2215 BGB erfüllt inhaltlich nicht die Voraussetzungen eines Inventars nach §§ 1993 ff. BGB und kann daher nicht vom Kläger vorgelegt werden bzw. hierauf nicht im Rahmen der Inventarerrichtung nach § 2004 BGB Bezug genommen werden.
Das vom Beklagten errichtete Nachlassverzeichnis enthält bezüglich der zum Nachlass gehörenden Schmuckgegenstände keine Einzelaufstellung, keine Beschreibung der einzelnen Gegenstände und keinerlei Wertangaben. Das vom Beklagten erstellte Nachlassverzeichnis enthält unter der Position _________________________ lediglich die pauschale Angabe: "Schmuckstücke im Bankschließfach der _________________________ Bank".
Beweis: Nachlassverzeichnis, vom Beklagten errichtet, in Kopie anbei.
Der Kläger hat keine Kenntnis von den einzelnen zum Nachlass gehörenden Schmuckgegenständen. Der Beklagte hat den Nachlass und die im Bankschließfach der _________________________ Bank befindlichen Schmuckgegenstände in Besitz genommen.
Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom _________________________ wurde der Beklagte zur Auskunft über die einzelnen zum Nachlass des am _________________________ in _________________________ verstorbenen _________________________ gehörenden Schmuckgegenstände unter Angabe einer Beschreibung und Angabe des Wertes aufgefordert. Erneut erfolgte dies mit Schreiben vom _________________________, wobei dem Beklagten eine angemessene Frist zur Auskunft bis _________________________ gesetzt wurde.
Beweis: Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom _________________________ und _________________________, in Kopie anbei.
Der Beklagte ist seiner ihm nach § 2215 Abs. 1 BGB obliegenden Verpflic...