I. Allgemeine Grundlagen des Vergütungsanspruchs
Rz. 267
Nach § 2221 BGB kann der Testamentsvollstrecker für die Führung des Amtes eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser etwas anderes bestimmt hat. Danach ergeben sich zunächst der Vorrang und die Maßgeblichkeit des Erblasserwillens. Liegt eine Erblasseranordnung über Höhe und Zahlungsweise der Vergütung nicht vor, wobei auch der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Erblassers zu erforschen ist, hat der Testamentsvollstrecker Anspruch auf die angemessene Vergütung nach § 2221 BGB. Für diese gibt es keine gesetzliche Regelung, insbesondere keine gesetzliche Vergütungsordnung. Eine gesetzliche Regelung, welche für die Ansprüche des Testamentsvollstreckers aus seiner Tätigkeit von Bedeutung ist, enthalten § 2218 Abs. 2 i.V.m. § 670 BGB. Diese Regelung aus dem Auftragsrecht hat jedoch lediglich Bedeutung für einen Aufwendungsersatz des Testamentsvollstreckers, nicht für den Vergütungsanspruch als solchen.
Dabei steht auch dem "vermeintlichen Testamentsvollstrecker" mit Ausnahme des "bösgläubigen Testamentsvollstreckers" eine angemessene Vergütung nach § 2221 BGB zu.
II. Vergütungsanspruch aufgrund Erblasseranordnung
Rz. 268
Wie sich unmittelbar aus § 2221 BGB ergibt, sind in erster Linie die Bestimmungen des Erblassers – ohne Rücksicht auf ihre Angemessenheit – maßgebend. Hat der Erblasser die Höhe, ggf. durch Bezugnahme auf eine Vergütungstabelle, und Zahlungsweise der Vergütung festgelegt oder die Vergütung insgesamt ausgeschlossen, so findet eine gerichtliche Überprüfung nicht statt. Es liegt dann an dem Ernannten, das Amt abzulehnen oder nach § 2226 BGB zu kündigen. Ferner besteht in diesen Fällen die Möglichkeit, mit den Erben eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung zu treffen, was zudem auch in den Fällen der fehlenden Erblasseranordnungen den oft langwierigen Streit um die Angemessenheitsfrage umgeht.
Rz. 269
Bei Festlegung einer unangemessen hohen Vergütung durch den Erblasser ist der die angemessene Vergütung überschießende Betrag als Vermächtnis anzusehen, welches unter der Bedingung der Amtsannahme steht. Eine durch den Erblasser angeordnete, unangemessen hohe Vergütung stellt allerdings keine aufhebbare Verwaltungsanordnung i.S.d. § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB dar. Denkbar ist auch, dass der Erblasser letztwillig verfügt, dass die Vergütung durch einen Dritten oder durch den Testamentsvollstrecker selbst festgesetzt werden soll (§§ 315 ff. BGB), wobei bei Unbilligkeit der Festsetzung auf Abänderung zu klagen ist.
Rz. 270
Erfährt der Testamentsvollstrecker erst durch ein später aufgefundenes Testament, dass seine Vergütung ausgeschlossen ist, so wird ihm gleichwohl für seine bisherige Tätigkeit eine angemessene Vergütung samt Auslagenersatz zuzubilligen sein.
III. Angemessene Vergütung nach § 2221 BGB
1. Grundlagen
Rz. 271
Nach den vom BGH in seinem Urt. v. 28.11.1962 aufgestellten Grundsätzen sind für die Vergütung des Testamentsvollstreckers maßgebend
Zitat
"der ihm im Rahmen der Verfügung von Todes wegen obliegende Pflichtenkreis, der Umfang der ihn treffenden Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen und auch die Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind".
Rz. 272
Als Bemessungsgrundlage für eine angemessene Vergütung muss daher auf den konkreten Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers abgestellt werden. Die Höhe der angemessenen Vergütung hängt also von den Verhältnissen des einzelnen Falles ab und verweist durch Bezugnahme auf den Pflichtenkreis auf die regelmäßige Maßgeblichkeit des Wertes des verwaltungsunterworfenen Nachlasses. Umfasst daher die Testamentsvollstreckung den gesamten Nachlass, ist vom Bruttowert (Aktivnachlass) auszugehen, wobei ein Schuldenabzug nicht zu erfolgen hat, wenn die Regulierung der Schulden von der Testamentsvollstreckung ebenfalls erfasst wird. Die teilweise in der Literatur angesprochene Gebührenberechnung nach Zeitaufwand, welche sich an die Vergütung des Nachlasspflegers und des Berufsvormunds anlehnt, soll hier nicht näher diskutiert werden.
Rz. 273
Bei der Bestimmung seiner Vergütu...