Rz. 20
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist zunächst von der Ernennung des Testamentsvollstreckers zu unterscheiden, auch wenn in der Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch den Erblasser oder in der Ermächtigung eines Bestimmungsberechtigten durch den Erblasser zugleich die Anordnung der Testamentsvollstreckung liegt.
Rz. 21
Während die eigentliche Anordnung der Testamentsvollstreckung nur durch den Erblasser erfolgen kann (vgl. § 2065 BGB), kann er von der Ernennung einer konkreten Person absehen und hierfür eine andere Person oder das Nachlassgericht ermächtigen (§§ 2198, 2199, 2200 BGB). Die Entscheidung, ob Testamentsvollstreckung erfolgen soll, kann nicht einem Dritten überlassen werden. Gleiches gilt auch für die Abänderung oder Aufhebung der Testamentsvollstreckung, wozu auch keine dritte Person ermächtigt werden kann.
Rz. 22
Die Form der Anordnung der Testamentsvollstreckung ergibt sich zunächst aus § 2197 BGB: durch letztwillige Verfügung des Erblassers in einem Testament. Das Testament muss keine anderen letztwilligen Verfügungen enthalten, da auch bei gesetzlicher Erbfolge die Anordnung der Testamentsvollstreckung wirksam ist. Der Widerruf der Anordnung der Testamentsvollstreckung erfolgt nach §§ 2253 ff. BGB. Die Anordnung kann auch in einem gemeinschaftlichen Testament gem. §§ 2265 ff. BGB erfolgen, wobei es wegen § 2270 Abs. 3 BGB nicht möglich ist, eine solche Anordnung mit der Wirkung der Wechselbezüglichkeit zu versehen. Dagegen stellt es eine gem. § 2271 Abs. 2 BGB unwirksame Beeinträchtigung des durch eine bindend wechselbezügliche Verfügung Bedachten dar, wenn der gebundene Überlebende den Bedachten durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung belastet. Ebenso ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung in einem Erbvertrag möglich, § 2299 BGB, jedoch nur in Form einer einseitigen Verfügung und nicht als vertragsmäßige Verfügung, § 2278 Abs. 2 BGB. Durch Rechtsgeschäft zwischen dem Erblasser und einem Dritten ist die "Anordnung" der Testamentsvollstreckung nicht möglich. Es besteht jedoch die Möglichkeit, durch Beauftragung einer Person dieser die Ausführung der letztwilligen Verfügungen durch den Erblasser zu übertragen, da ein solcher Auftrag nach § 672 S. 1 BGB nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers als Auftraggeber erlischt. Anders als bei der Testamentsvollstreckung besteht jedoch hier die Möglichkeit für den Erben, diesen Auftrag nach § 671 BGB zu widerrufen.