1. Funktion des Testamentsvollstreckerzeugnisses
Rz. 36
Durch das Testamentsvollstreckerzeugnis soll nachgewiesen werden, dass der dort Genannte wirksam zum Testamentsvollstrecker bestellt ist und dass keine anderen als die dort genannten Beschränkungen oder Erweiterungen seiner Befugnisse bestehen. Wie sich aus der Verweisung in § 2368 S. 2 BGB ergibt, hat das Testamentsvollstreckerzeugnis für den Testamentsvollstrecker den gleichen Zweck wie der Erbschein für den Erben. Es dient also zum Nachweis im Rechtsverkehr, wobei auch dem Testamentsvollstreckerzeugnis die Vermutung der Richtigkeit, § 2368 S. 2 i.V.m. § 2365 BGB, sowie der öffentliche Glaube für vorgenommene Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen zukommt, § 2368 S. 2 i.V.m. § 2366 BGB. Der öffentliche Glaube des Testamentsvollstreckerzeugnisses bezieht sich jedoch nicht darauf, dass ein Gegenstand, über den der Testamentsvollstrecker verfügt, wirklich zum Nachlass oder zu dem der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlass gehört. Ferner schützt der öffentliche Glaube des Testamentsvollstreckerzeugnisses nur den Dritten. Er gilt daher nicht für die zwischen Testamentsvollstreckern und den Erben abzuwickelnden Geschäfte. Trotz seiner vielen Ähnlichkeiten zum Erbschein unterscheidet sich das Testamentsvollstreckerzeugnis dadurch, dass die Vermutungswirkungen und der Gutglaubensschutz nicht erst mit Einziehung oder Kraftloserklärung enden, sondern vielmehr bereits mit der Beendigung des Amtes des Testamentsvollstreckers, § 2368 S. 2 Hs. 2 BGB. So ist das Grundbuchamt bei der Prüfung des Nachweises der Unrichtigkeit eines Testamentsvollstreckervermerks durch die Erteilung eines die Testamentsvollstreckung ausweisenden Erbscheins und eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht gehindert, die Beendigung der Testamentsvollstreckung festzustellen. Soweit das erteilte Testamentsvollstreckerzeugnis unrichtig ist, kann es nach § 2368 S. 2 i.V.m. § 2361 BGB eingezogen werden, ohne dass dies auf die Beendigung des Amtes Auswirkungen hat. Eine Berichtigung oder Ergänzung des Testamentsvollstreckerzeugnisses kommt nicht in Betracht.
Rz. 37
Die Wirkungen des Testamentsvollstreckerzeugnisses können daher wie folgt zusammengefasst werden:
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Der im Testamentsvollstreckerzeugnis Bezeichnete ist rechtsgültig Testamentsvollstrecker geworden. |
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Dem Testamentsvollstrecker steht das Amt in seinem regelmäßigen Umfang zu. |
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Der Testamentsvollstrecker ist nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt. |
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Nicht vermutet wird das Fortbestehen des Amtes über den Wegfall hinaus. |
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Es wird nicht vermutet, dass die angegebenen Beschränkungen der Befugnisse des Testamentsvollstreckers tatsächlich bestehen. |
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Bei Erweiterung der Befugnisse wird nur vermutet, dass diese bestehen, das Fehlen nicht angegebener Befugnisse wird nicht vermutet. |
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Der Dritte kann sich nicht darauf verlassen, dass die Gegenstände, über die der Testamentsvollstrecker verfügt, tatsächlich zum Nachlass oder zu dem der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlass gehören. |
2. Inhalt und Arten des Testamentsvollstreckerzeugnisses
Rz. 38
Im Testamentsvollstreckerzeugnis sind anzugeben:
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der Name des Erblassers, |
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der Name des Testamentsvollstreckers, bei mehreren Testamentsvollstreckern die Namen aller, |
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die Beschränkungen des Testamentsvollstreckers in der Verwaltung des Nachlasses, § 354 Abs. 2 FamFG. |
Rz. 39
Es sind also alle vom Erblasser angeordneten Abweichungen von der Regelbefugnis der üblichen Abwicklungsvollstreckung anzugeben, soweit sie für den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Dritten bedeutsam sind. Der Zusatz in einem Testamentsvollstreckerzeugnis "Der Erblasser hat angeordnet, dass die Testamentsvollstreckung beschränkt ist auf die Abwicklung des Nachlasses." ist dabei nicht möglich und begründet die Unrichtigkeit des Zeugnisses i.S.d. § 2361 Abs. 1 BGB. Das Gesetz nennt in § 354 Abs. 2 FamFG zwar nur zwei Sonderfälle, welche im Testamentsvollstreckerzeugnis zu erwähnen sind, jedoch sind sämtliche von der gesetzlichen Normalregelung möglichen Abweichungen (§§ 2207–2210, 2222–2224 Abs. 1 BGB) anzugeben. Hierunter fallen alle Beschränkungen hinsichtlich der Verwaltung des Nachlasses oder der Freistellung beim Eingehen von Verbindlichkeiten, § 2207 BGB, Übertragung der Verwaltung als selbstständige Aufgabe, Verwaltungs- oder Dauervollstreckung gem. § 2209 BGB, die besondere Anordnung für die Dauer dieser Verwaltungsbefugnis und die Regelung der Befugnisse mehrerer Testamentsvollstrecker, sofern sie von der Bestimmung des § 2224 BGB abweichen. Nach einer früher vertretenen Ansicht wäre dagegen eine Befreiung des Testamentsvollstreckers von dem Verbot des § 181 BGB nicht a...