Rz. 268
Wie sich unmittelbar aus § 2221 BGB ergibt, sind in erster Linie die Bestimmungen des Erblassers – ohne Rücksicht auf ihre Angemessenheit – maßgebend. Hat der Erblasser die Höhe,[493] ggf. durch Bezugnahme auf eine Vergütungstabelle,[494] und Zahlungsweise der Vergütung festgelegt oder die Vergütung insgesamt ausgeschlossen, so findet eine gerichtliche Überprüfung nicht statt.[495] Es liegt dann an dem Ernannten, das Amt abzulehnen oder nach § 2226 BGB zu kündigen.[496] Ferner besteht in diesen Fällen die Möglichkeit, mit den Erben eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung zu treffen,[497] was zudem auch in den Fällen der fehlenden Erblasseranordnungen den oft langwierigen Streit um die Angemessenheitsfrage umgeht.[498]
Rz. 269
Bei Festlegung einer unangemessen hohen Vergütung durch den Erblasser ist der die angemessene Vergütung überschießende Betrag als Vermächtnis anzusehen,[499] welches unter der Bedingung der Amtsannahme steht.[500] Eine durch den Erblasser angeordnete, unangemessen hohe Vergütung stellt allerdings keine aufhebbare Verwaltungsanordnung i.S.d. § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB dar.[501] Denkbar ist auch, dass der Erblasser letztwillig verfügt, dass die Vergütung durch einen Dritten oder durch den Testamentsvollstrecker[502] selbst festgesetzt werden soll (§§ 315 ff. BGB), wobei bei Unbilligkeit der Festsetzung auf Abänderung zu klagen ist.[503]
Rz. 270
Erfährt der Testamentsvollstrecker erst durch ein später aufgefundenes Testament, dass seine Vergütung ausgeschlossen ist, so wird ihm gleichwohl für seine bisherige Tätigkeit eine angemessene Vergütung samt Auslagenersatz zuzubilligen sein.[504]
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