1. Grundlagen
Rz. 271
Nach den vom BGH in seinem Urt. v. 28.11.1962 aufgestellten Grundsätzen sind für die Vergütung des Testamentsvollstreckers maßgebend
Zitat
"der ihm im Rahmen der Verfügung von Todes wegen obliegende Pflichtenkreis, der Umfang der ihn treffenden Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen und auch die Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind".
Rz. 272
Als Bemessungsgrundlage für eine angemessene Vergütung muss daher auf den konkreten Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers abgestellt werden. Die Höhe der angemessenen Vergütung hängt also von den Verhältnissen des einzelnen Falles ab und verweist durch Bezugnahme auf den Pflichtenkreis auf die regelmäßige Maßgeblichkeit des Wertes des verwaltungsunterworfenen Nachlasses. Umfasst daher die Testamentsvollstreckung den gesamten Nachlass, ist vom Bruttowert (Aktivnachlass) auszugehen, wobei ein Schuldenabzug nicht zu erfolgen hat, wenn die Regulierung der Schulden von der Testamentsvollstreckung ebenfalls erfasst wird. Die teilweise in der Literatur angesprochene Gebührenberechnung nach Zeitaufwand, welche sich an die Vergütung des Nachlasspflegers und des Berufsvormunds anlehnt, soll hier nicht näher diskutiert werden.
Rz. 273
Bei der Bestimmung seiner Vergütung und deren Angemessenheit steht dabei dem Testamentsvollstrecker kein Ermessen zu, was im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung der Höhe der Testamentsvollstreckervergütung dann vielmehr dem entscheidenden Gericht den Ermessensspielraum gibt.
Rz. 274
Neben dem Nachlasswert ist nach den obigen Grundsätzen auch auf die unterschiedlichen Tätigkeiten bzw. Vollstreckungshandlungen abzustellen, für die neben der Regelvergütung ggf. auch weitere Sondergebühren beansprucht werden können. Zur Darstellung der einzelnen Vollstreckungshandlungen und daraus resultierender Gebührentatbestände eignet sich folgende von Tiling entwickelte Tabelle:
Vollstreckungshandlungen |
Gebührentatbestände |
Abwicklungsvollstreckung (normal verlaufende Abwicklung) mit
▪ |
Konstituierung |
▪ |
Auseinandersetzung |
▪ |
die dafür erforderliche Verwaltung des Nachlasses |
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Regelmäßige Vergütung + ggf. einer Konstituierungsgebühr bei besonders schwieriger Konstituierung |
Verwaltungsvollstreckung daneben keine Konstituierung und keine Auseinandersetzung |
Verwaltungsgebühr |
Dauervollstreckung Nach Konstituierung und nach Auseinandersetzung Nach Konstituierung und vor Auseinandersetzung daneben ggf. weitere Aufgaben wie Ausführung der letztwilligen Verfügungen (§ 2203 BGB) und Auseinandersetzung (§ 2204 BGB) |
Verwaltungsgebühr + ggf. Auseinandersetzungsgebühr (str.) |
2. Gebührentatbestände
Rz. 275
Neben der Regelvergütung oder auch Abwicklungsvergütung, welche als einmalig zu zahlende Vergütung i.S.d. § 2221 BGB für die normal verlaufende Abwicklungsvollstreckung vorgesehen ist, werden regelmäßig von Literatur und Rechtsprechung auch Sondergebührentatbestände zuerkannt, wenn besondere Umstände, wie z.B. Dauer der Verwaltung oder besondere Arbeitsintensität bei Konstituierung des Nachlasses, vorliegen. Allerdings ist in der Praxis unklar, in welchem Verhältnis die Gebührenarten zueinander stehen und welche Wechselwirkung sie zueinander haben. In jedem Fall muss jedoch bei der Aufspaltung der Gesamtvergütung in mehrere Gebühren die Angemessenheit der Gesamtvergütung gewahrt bleiben.
a) Regelvergütung
Rz. 276
Die Regelvergütung bzw. Abwicklungsvergütung wird auch als Vollstreckungsgebühr bezeichnet. Wenn dem Testamentsvollstrecker eine Abwicklungs- und Auseinandersetzungsvollstreckung obliegt (§§ 2203, 2004 BGB), sieht § 2221 BGB auch bei unterschiedlichem Umfang eine einmalig zu zahlende Vergütung vor, die sich mangels fehlender Erblasserbestimmung als Prozentsatz (zu den verschiedenen Tabellen siehe Rdn 280 ff.) vom Bruttonachlass errechnet. Eine zusätzliche Konstituierungsgebühr oder Auseinandersetzungsgebühr fällt daneben nur in Ausnahmefällen an. Besonderen Schwierigkeiten bei der Aufstellung und Ausführung des Teilungsplans ist durch Erhöhung der Normalvergütung Rechnung zu tragen.