1. Funktion und Nachweis
Rz. 53
Nach § 52 GBO erfolgt die Eintragung der Testamentsvollstreckung bei Eintragung des Erben im Grundbuch. Eine nur bedingt angeordnete Testamentsvollstreckung ist aber grundsätzlich erst nach Bedingungseintritt im Grundbuch eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks zu vermerken. Solange der Vermerk im Grundbuch eingetragen ist, ist ein gutgläubiger Erwerb wegen § 2211 Abs. 2 i.V.m. § 892 BGB ausgeschlossen. Aus § 891 Abs. 1 BGB folgt, dass das Grundbuchamt bei Vorliegen eines Testamentsvollstreckervermerks Eintragungsanträge der Erben ablehnen muss. Der Grundbuchvermerk enthält weder den Namen des Testamentsvollstreckers noch grundsätzlich Angaben über dessen Wirkungskreis und Befugnisse (Ausnahme § 2222 BGB).
Rz. 54
Die Ernennung zum Testamentsvollstrecker ist durch Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses oder durch Vorlage einer Abschrift eines öffentlich beurkundeten Testaments oder Erbvertrags zusammen mit der Eröffnungsniederschrift, jeweils beglaubigt durch das Nachlassgericht, nachzuweisen (vgl. Muster Rdn 61).
2. Löschung des Vermerks
Rz. 55
Die Löschung erfolgt gem. §§ 84 ff. GBO, wenn der Testamentsvollstreckervermerk gegenstandslos geworden ist, also die Testamentsvollstreckung nicht oder nicht mehr besteht bzw. wenn das Grundstück nicht mehr der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers unterliegt, bspw. durch Freigabe nach § 2217 BGB. Es bedarf dann eines Nachweises der nicht mehr bestehenden Testamentsvollstreckung, also eines Erbscheins ohne Testamentsvollstreckervermerk bzw. – im Falle der Freigabe nach § 2217 BGB – der Löschungsbewilligung durch den Testamentsvollstrecker. Bei Beendigung der Testamentsvollstreckung durch Aufgabenerledigung ist der Nachweis über die Beendigung der Testamentsvollstreckung dem Grundbuchamt gegenüber regelmäßig in der Form des § 29 GBO zu erbringen. Bei Prüfung des Nachweises der Unrichtigkeit eines Testamentsvollstreckervermerks ist das Grundbuchamt durch die Erteilung eines die Testamentsvollstreckung ausweisenden Erbscheins und eines Testamentsvollstreckerzeugnisses seitens des Nachlassgerichts nicht gehindert, die Beendigung der Testamentsvollstreckung festzustellen. Dies gilt auch für die Prüfung der Beendigung des Amtes des Testamentsvollstreckers bei der Verwaltungsvollstreckung, wenn dies nicht aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis hervorgeht. Der Testamentsvollstreckervermerk ist gleichwohl nicht zu löschen, wenn das Grundstück in Vollzug des Teilungsplans auf einen Miterben übertragen wird, durch letztwillige Verfügung jedoch die Fortdauer der Testamentsvollstreckung nach Erledigung der dem Testamentsvollstrecker sonst zugewiesenen Aufgaben an dem Erbteil dieses Erben angeordnet ist.