Rz. 259
Die Haftung des Testamentsvollstreckers setzt eine (objektive) Verletzung der ihm obliegenden Verpflichtungen und ein (subjektives) Verschulden voraus. Beide Anspruchsvoraussetzungen muss der Anspruchsteller beweisen, wobei an die Sorgfaltspflichten des Testamentsvollstreckers hohe Anforderungen gestellt werden.
1. Objektive Pflichtverletzung
Rz. 260
Maßstab für das Vorliegen einer Pflichtverletzung sind die dem Testamentsvollstrecker durch das Gesetz auferlegten Pflichten (§§ 2203–2209, 2215–2218, 2226 S. 3 i.V.m. § 671 Abs. 2 S. 3 BGB) und die Anordnungen des Erblassers, nicht jedoch die Weisungen der Erben. Auch der Wille des Erblassers kann bei der Ermittlung der Pflichten des Testamentsvollstreckers Bedeutung haben. Bei der Bemessung der dem Testamentsvollstrecker obliegenden Pflichten handelt es sich hauptsächlich darum, die ihm übertragenen Aufgaben richtig abzugrenzen und das generalklauselartige Gebot der ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 2216 Abs. 1 BGB) anzuwenden.
2. Verschulden
Rz. 261
Der Testamentsvollstrecker haftet aus § 2219 BGB nur bei Verschulden. Verschuldensmaßstab ist dabei § 276 Abs. 1 BGB, also Vorsatz und Fahrlässigkeit. Während – außer der Frage der Beweisführung – die Fälle des vorsätzlichen Handelns unproblematisch sind, ist in den Fällen des Fahrlässigkeitsvorwurfes festzustellen, ob der Testamentsvollstrecker die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat (§ 276 Abs. 1 S. 2 BGB). Beim Testamentsvollstrecker ist dabei nicht auf eine objektive Betrachtung abzustellen, vielmehr ist entscheidend, welche Sorgfalt gerade von diesem Testamentsvollstrecker im Hinblick auf seine Vorbildung, seine berufliche Tätigkeit und sein Alter bei gewissenhafter Amtsführung zu erwarten ist. Verschulden eines Gehilfen hat sich der Testamentsvollstrecker gem. § 278 BGB zurechnen zu lassen. Trifft den Erben bei der Entstehung des Schadens ein Mitverschulden, so vermindert sich die Haftung des Testamentsvollstreckers gem. § 254 BGB.
3. Kausalität
Rz. 262
Weitere Haftungsvoraussetzung ist – wie bei Schadensersatzansprüchen üblich – das Vorliegen der haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Kausalität. Es ist daher zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten und wie die Vermögenslage des Erben oder Vermächtnisnehmers sein würde, wenn der Testamentsvollstrecker die Pflichtverletzung nicht begangen, sondern pflichtgemäß gehandelt hätte.
4. Haftungsschuldner
Rz. 263
Haftungsschuldner nach § 2219 BGB ist der Testamentsvollstrecker persönlich. Ein Verschulden eines Gehilfen hat er nach § 278 BGB wie eigenes zu vertreten.
Rz. 264
Sind mehrere Testamentsvollstrecker bestellt, denen ein Verschulden zur Last fällt, so haften sie gem. § 2219 Abs. 2 BGB als Gesamtschuldner. Ist jedoch jedem durch den Erblasser ein bestimmtes Tätigkeitsgebiet übertragen, so liegt keine gemeinschaftliche Amtsführung i.S.d. § 2224 BGB vor, weswegen eine gesamtschuldnerische Haftung ausscheiden müsste.
Rz. 265
Ist eine juristische Person als Testamentsvollstrecker bestellt, so haftet sie als solche. Bei unerlaubter Handlung haftet auch ihr handelndes Organ.