Rz. 18

Bei der Ermittlung des Bedarfs der F2 – anders als bei F1, der ersten Ehefrau – ist nunmehr zu beachten, dass die Lebensverhältnisse der Ehe zwischen M und F2 bereits durch die Unterhaltspflicht des M gegenüber F1 und natürlich durch den Kindesunterhalt für beide Kinder geprägt wurden.

a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F2

 

Rz. 19

Nach Abzug des Unterhalts für F1 beträgt das bereinigte Nettoeinkommen des M 2.604 EUR (4.000 – 1.396 EUR).

Nach Abzug des Kindesunterhalts für K1 und K2 verblieben 1.809 EUR (2.604 – 397,50 – 397,50 EUR).

Das bedarfsbestimmende Einkommen des M in Bezug auf F2 beträgt 1.809 EUR.

Erwerbstätigenbonus M: 1.809 EUR × 10 % = 181 EUR

Bedarfsbestimmendes Einkommen M: 1.809 – 181 EUR = 1.628 EUR

b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F2

 

Rz. 20

F2 ist wegen Betreuung des Kindes nicht berufstätig.

Bedarfsbestimmendes Einkommen von F2: 0 EUR

c) Halbteilung

 

Rz. 21

Bedarfsermittlung nach der Halbteilungsmethode

Der Bedarf von F2 beträgt ½ aus 1.628 EUR (1.628 + 0 EUR) = 814 EUR

M verblieben dann rechnerisch nur 995 EUR (4.000 – 1.396 – 397,50 – 397,50 – 814 EUR).

Im Hinblick auf die begrenzte Leistungsfähigkeit des M ist evtl. der Unterhaltsanspruch der F1 zu kürzen.

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