Rz. 18
Bei der Ermittlung des Bedarfs der F2 – anders als bei F1, der ersten Ehefrau – ist nunmehr zu beachten, dass die Lebensverhältnisse der Ehe zwischen M und F2 bereits durch die Unterhaltspflicht des M gegenüber F1 und natürlich durch den Kindesunterhalt für beide Kinder geprägt wurden.
a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F2
Rz. 19
Nach Abzug des Unterhalts für F1 beträgt das bereinigte Nettoeinkommen des M 2.604 EUR (4.000 – 1.396 EUR).
Nach Abzug des Kindesunterhalts für K1 und K2 verblieben 1.809 EUR (2.604 – 397,50 – 397,50 EUR).
Das bedarfsbestimmende Einkommen des M in Bezug auf F2 beträgt 1.809 EUR.
Erwerbstätigenbonus M: 1.809 EUR × 10 % = 181 EUR
Bedarfsbestimmendes Einkommen M: 1.809 – 181 EUR = 1.628 EUR
b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F2
Rz. 20
F2 ist wegen Betreuung des Kindes nicht berufstätig.
Bedarfsbestimmendes Einkommen von F2: 0 EUR
c) Halbteilung
Rz. 21
Bedarfsermittlung nach der Halbteilungsmethode
Der Bedarf von F2 beträgt ½ aus 1.628 EUR (1.628 + 0 EUR) = 814 EUR
M verblieben dann rechnerisch nur 995 EUR (4.000 – 1.396 – 397,50 – 397,50 – 814 EUR).
Im Hinblick auf die begrenzte Leistungsfähigkeit des M ist evtl. der Unterhaltsanspruch der F1 zu kürzen.
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