Rz. 44
Bei der Ermittlung des Bedarfs der F2 – anders als bei F1, der ersten Ehefrau – ist nunmehr zu beachten, dass die Lebensverhältnisse der Ehe zwischen M und F2 bereits durch die Unterhaltspflicht des M gegenüber F1 und natürlich durch den Kindesunterhalt für beide Kinder geprägt wurden.
a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F2
Rz. 45
Nach Abzug des Kindesunterhalts für K1 und K2 verblieben 1.627 EUR (2.200 – 286,50 – 286,50 EUR).
Nach Abzug des Unterhalts für F1 beträgt das Einkommen des M 766 EUR (1.627 – 861 EUR).
Erwerbstätigenbonus M: 766 EUR × 10 % = 77 EUR
Bedarfsbestimmendes Einkommen M: 766 – 77 EUR = 689 EUR
b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F2
Rz. 46
F2 ist wegen Betreuung des Kindes nicht berufstätig.
Bedarfsbestimmendes Einkommen von F2: 0 EUR
c) Bedarfsermittlung nach der Halbteilungsmethode
Rz. 47
Bedarf von F2 ist ½ aus 689 EUR (689 + 0 EUR) = 344 EUR
Der Mindestbedarf von 960 EUR ist weit unterschritten.
Aber auch wenn nur die 344 EUR angesetzt werden, verbleiben M rechnerisch nur 422 EUR (2.200 – 861 – 286,50 – 286,50 – 344 EUR).
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