Rz. 66

 

BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09

Ist die geschiedene Ehefrau … gleichrangig, sind im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 1581 BGB grundsätzlich auch die neu hinzugekommenen Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen.

F2 ist hier gleichrangig, weil sie ebenfalls ein Kind betreut (§ 1609 Nr. 2). Ein Unterhaltsanspruch der F2 kann sich auf den Unterhalt der F1 auswirken (anders bei Vorrang der F1 vgl. Fälle 38 und 39, § 11 Rdn 1 ff., 32 ff.).

Um die Auswirkungen des Unterhaltsanspruchs der F2 auf die Leistungsfähigkeit des M feststellen zu können, ist zunächst der Unterhalt bzw. Bedarf der F2 zu ermitteln.

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