Rz. 25

Der Gesetzesbegründung kann nicht eindeutig entnommen werden, dass der Gesetzgeber eine finanzielle Gleichstellung gleichrangiger Ehefrauen beabsichtigte.[4] Vgl. hierzu auch Fall 35. Siehe § 10 Rdn 1.

Ausgehend von den Vorgaben des BVerfG zur Bedarfsermittlung (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1) kann eine finanzielle Gleichstellung – die letztlich systemwidrig auf der Ebene der Prüfung der Leistungsfähigkeit erfolgen müsste – nicht gerechtfertigt werden.[5] Für jede Ehefrau ist der Bedarf gesondert zu ermitteln – bei der zweiten Ehefrau eben mit der "Hypothek" des Unterhalts für die erste Ehefrau. Wenn danach der eheangemessene Bedarf des M nicht gewahrt ist, kann bei Gleichrang oder Vorrang der zweiten Ehefrau der Unterhalt der ersten Ehefrau nach § 1581 S. 1 entsprechend gekürzt werden. Das dadurch erhöhte Einkommen des M fließt wiederum in die Halbteilung im Verhältnis zwischen M und F2 ein. Nach diesem Schritt hat m.E. keine erneute Prüfung des eheangemessenen Selbstbehalts des M zu erfolgen. Das danach entstehende Ungleichgewicht zwischen M und F1 ist dann die Folge daraus, dass M sich zu einer neuen Ehe entschlossen hat. Der eheangemessene Bedarf des M darf – nach der einmalig durchgeführten Kürzung des Unterhalts der F1 nach § 1581 S. 1 – geringer sein als der Bedarf der F1.[6] Wollte man nach der ersten Kürzung des Unterhalts der F1 und der dadurch bedingten Erhöhung des Resteinkommens von M und der wiederum dadurch bedingten Erhöhung des Bedarfs von F2 den Unterhalt erneut kürzen, so träte man in eine Rechenspirale ein, die rechnerisch zu einer Dreiteilung führen würde. Aber gerade dieses Ergebnis (Dreiteilung) widerspräche m.E. den Vorgaben des BVerfG zur Bedarfsermittlung, weshalb es bei einer einmaligen Kürzung des Unterhalts der F1 zur Wahrung des eheangemessenen Selbstbehalts des M verbleiben sollte.

Ausgangspunkt der Prüfung war, dass der eheangemessene Selbstbehalt des M – im Unterhaltsrechtsverhältnis M/F1 – unterschritten ist. M verblieben nur 995 EUR (4.000 – 814 Bedarf der F2 – 397,50 Kindesunterhalt – 397,50 Kindesunterhalt – 1.396 Unterhalt für F1) während im Verhältnis zu F1 sein Bedarf und der von F1 mit jeweils 1.846 EUR ermittelt wurden. Deshalb hat (einmalig) eine Kürzung des Unterhaltsanspruchs der F1 nach § 1581 S. 1 zu erfolgen.

F1 hat insgesamt 1.896 EUR (1.396 + 500 EUR Eigeneinkommen). M verblieben 995 EUR. Lehnt man also eine Dreiteilung ab, könnte das Gleichgewicht im Verhältnis M/F1 dadurch hergestellt werden, dass die Differenz zwischen M und F1 ausgeglichen wird, so dass M und F1 die gleichen Mittel zur Verfügung haben:

(995 + 1.846) : 2 = 2.841 : 2 = 1.420,50 EUR

Jeder sollte also 1.420 EUR haben.

Somit wäre der Unterhalt von F1 auf 920 EUR zu kürzen (1.420 – 500 EUR Eigeneinkommen).

Wie oben schon ausgeführt, darf sich der dadurch bedingten Erhöhung des Resteinkommens von M und der wiederum dadurch bedingten Erhöhung des Bedarfs von F2 nicht eine erneute Kürzung des Unterhalts der F1 anschließen.

[4] Borth, FRP 2012, 137, 141.
[5] Vgl. hierzu auch Götz/Brudermüller, NJW 2011, 2609 und Götz, FamRZ 2011, 871.
[6] Vgl. hierzu auch Pauling, NJW 2012, 194, 196.

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