Rz. 61

M hätte 636 EUR Unterhalt für F1 aufzubringen. Ihm bliebe nach Abzug dieses Unterhalts und des Kindesunterhalts für K1 (286,50 EUR) ein Betrag von 1.277,50 EUR (2.200 – 636 – 286,50 EUR), aus dem auch der Kindesunterhalt für K2 (286,50 EUR) und zudem der Unterhalt für die kinderbetreuende F2 aufzubringen wäre.

a) Weitere Unterhaltspflichten

 

Rz. 62

Diese weiteren Unterhaltspflichten können Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des M haben (vgl. Fall 43, siehe Rdn 1 ff.).

b) Berücksichtigungsfähige sonstige Unterhaltspflichten des M?

 

Rz. 63

Eine weitere Unterhaltspflicht kann eine sonstige Verpflichtung i.S.v. § 1581 sein (vgl. Fall 43, siehe Rdn 1).

aa) Kindesunterhalt für K2

 

Rz. 64

Zunächst kann der Kindesunterhalt für K2 berücksichtigt werden.

bb) Ehegattenunterhalt für F2?

(1) Kein Nachrang der F2

 

Rz. 65

Eine nachrangige zweite Ehefrau könnte unberücksichtigt bleiben. Die neue Ehefrau muss also vorrangig oder zumindest gleichrangig sein.

 

BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09

Allerdings muss es sich bei dem hinzugetretenen Unterhalt um eine dem Geschiedenenunterhalt zumindest gleichrangige Verpflichtung handeln (Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09).

(2) Gleichrang oder Vorrang der F2

 

Rz. 66

 

BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09

Ist die geschiedene Ehefrau … gleichrangig, sind im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 1581 BGB grundsätzlich auch die neu hinzugekommenen Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen.

F2 ist hier gleichrangig, weil sie ebenfalls ein Kind betreut (§ 1609 Nr. 2). Ein Unterhaltsanspruch der F2 kann sich auf den Unterhalt der F1 auswirken (anders bei Vorrang der F1 vgl. Fälle 38 und 39, § 11 Rdn 1 ff., 32 ff.).

Um die Auswirkungen des Unterhaltsanspruchs der F2 auf die Leistungsfähigkeit des M feststellen zu können, ist zunächst der Unterhalt bzw. Bedarf der F2 zu ermitteln.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?