Rz. 69

Es ist erneut die Frage nach der Leistungsfähigkeit des M in Bezug auf den Unterhaltsanspruch der F1 aufzuwerfen. (Zum Ehegattenmindestselbstbehalt und zum eheangemessenen Selbstbehalt vgl. Fälle 18 und 35, siehe § 3 Rdn 94, § 10 Rdn 44).

Es ist sogar der Ehegattenmindestselbstbehalt (1.280 EUR) unterschritten (545 EUR).

Nach Abzug des vorrangigen Kindesunterhalts verbleiben M 1.627 EUR (2.200 – 286,50 – 286,50 EUR).

Unter Berücksichtigung des Ehegattenmindestselbstbehalts stehen für den Ehegattenunterhalt insgesamt nur 347 EUR (1.627 – 1.280 EUR) zur Verfügung (Verteilungsmasse).

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