Rz. 11

Verfahren auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen sind verwaltungsrechtliche Verfahren. Auch wenn die Entscheidung in den überwiegenden Bundesländern dem Präsidenten eines OLG übertragen ist, so entscheidet er nicht als Spruchkörper, sondern als Verwaltungsbehörde. Es handelt sich also um eine außergerichtliche Tätigkeit nach Teil 2 VV.

 

Rz. 12

Der Anwalt erhält für die Vertretung des Antragstellers oder eines sonstigen Beteiligten (insbesondere des anderen Ehegatten) eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV.

 

Beispiel 1: Antrag auf Anerkennung

Der Anwalt ist beauftragt, vor dem OLG-Präsidenten die Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung zu beantragen.

Der Anwalt erhält jetzt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV. Ausgehend von der Mittelgebühr und einem Wert entsprechend der Ehesache von 9.000,00 EUR ist gem. § 42 Abs. 1 FamGKG (§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG) wie folgt zu rechnen:

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   760,50 EUR
  (Wert: 9.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 780,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   148,30 EUR
Gesamt   928,80 EUR
 

Rz. 13

Möglich ist, dass der Anwalt mehrere Auftraggeber vertritt, etwa beide Ehegatten. Dann greift Nr. 1008 VV, so dass sich die Geschäftsgebühr um 0,3 erhöht.

 

Beispiel 2: Antrag auf Anerkennung für beide Ehegatten

Der Anwalt ist von beiden Ehegatten beauftragt, vor dem OLG-Präsidenten die Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung zu beantragen.

Die Mittelgebühr wäre jetzt nach Nr. 1008 VV um 0,3 zu erhöhen, so dass sich ausgehend von einem Wert entsprechend der Ehesache von 9.000,00 EUR (§ 42 Abs. 1 FamGKG) folgende Berechnung ergibt:

 
1. 1,8-Geschäftsgebühr, Nrn. 2300, 1008 VV   912,60 EUR
  (Wert: 9.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 932,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   177,19 EUR
Gesamt   1.109,79 EUR
 

Rz. 14

Eine Einigungsgebühr kann nicht anfallen, da über den Gegenstand des Verfahrens nicht verfügt werden kann. Denkbar wäre allerdings eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV, wenn der Anwalt an einer Erledigung i.S.d. Nr. 1002 VV mitwirkt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?