Norbert Schneider, Lotte Thiel
I. Überblick
Rz. 45
Nach § 110 Abs. 1 FamFG sind ausländische Entscheidungen nicht vollstreckbar, wenn sie nicht anzuerkennen sind. § 110 Abs. 1 FamFG normiert die grundsätzlich gegebene Vollstreckbarkeit, da die Überprüfung des Titels bereits im Verfahren über die Anerkennung des Titels erfolgt ist, diese Feststellungen nach § 107 Abs. 9 FamFG für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend sind und eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des Titels nach § 109 Abs. 5 FamFG grundsätzlich nicht mehr stattfindet.
Rz. 46
Hat die ausländische Entscheidung eine in § 95 Abs. 1 FamFG genannte Verpflichtung
zum Inhalt (§ 110 Abs. 2 S. 1 FamFG), ist die Vollstreckbarkeit des Titels durch einen zu begründenden Beschluss (§ 110 Abs. 2 S. 3 FamFG) auszusprechen, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat (§ 110 Abs. 3 S. 2 FamFG).
Rz. 47
Es handelt sich auch bei diesen Verfahren weder um Familienstreitsachen noch um Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern um ein "Verfahren mit Auslandsbezug", das sowohl im FamFG (Buch 1 Abschnitt 9) als auch im FamGKG (Teil 1 Abschnitt 7) gesondert geregelt ist.
Rz. 48
Zuständig für den Beschluss über die Vollsteckbarkeit ist das FamG, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das FamG, bei dem nach § 23 ZPO (Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands) gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann (§ 110 Abs. 3 S. 1 FamFG).
Rz. 49
Die Entscheidung des FamG ist mit der Beschwerde anfechtbar. Eine Entscheidung nach § 110 FamFG ist Endentscheidung i.S.d. § 38 FamFG, so dass die §§ 58 ff. FamFG unmittelbar anzuwenden sind. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann Rechtsbeschwerde zum BGH erhoben werden (§§ 70 ff. FamFG).
II. Gegenstandswert
Rz. 50
Da im gerichtlichen Verfahren Festgebühren erhoben werden (Nrn. 1710 ff. FamGKG-KostVerz.) ist § 23 Abs. 1 S. 1 RVG nicht anwendbar. Es gilt § 23 Abs. 1 S. 2 RVG, wonach die Wertvorschriften des FamGKG entsprechend anzuwenden sind.
Rz. 51
Der Gegenstandswert ist auf Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.
Rz. 52
Zur Höhe des Gegenstandswerts ist mangels einer besonderen Regelung auf § 42 FamGKG abzustellen. Gegenstand des Verfahrens ist nicht der bereits titulierte Anspruch, sondern die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Titels. Soweit es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, gilt § 42 Abs. 1 FamGKG, soweit es sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit handelt, gilt § 42 Abs. 2 FamGKG. Hilfsweise ist in beiden Fällen auf § 42 Abs. 3 FamGKG abzustellen. Im Rahmen der Bewertung nach § 42 FamGKG dürfte allerdings auf die Wertung der besonderen Wertvorschriften des FamGKG zurückzugreifen sein, die für den zugrunde liegenden titulierten Anspruch gelten.
Rz. 53
Betrifft das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eine ausländische Entscheidung, die auf eine bezifferte Geldforderung – die nicht auf EUR lauten muss – gerichtet ist, so dürfte im Rahmen des § 42 Abs. 1 FamGKG auf die Wertung des § 35 FamGKG zurückzugreifen sein. Maßgebend ist der Wert der Forderung, und zwar zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung (§ 34 FamGKG).
Rz. 54
Der Wert eines Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Vollstreckungstitel über Unterhalt richtet sich ebenfalls nach § 42 Abs. 1 i.V.m. § 35 FamGKG und, soweit er auf wiederkehrende Leistung lautet, i.V.m. § 51 Abs. 1 u. Abs. 2 FamGKG. Der Zeitpunkt der Fälligkeit i.S.d. § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG richtet sich nach zutreffender Ansicht nach dem Zeitpunkt der Antragstellung im zugrunde liegenden ausländischen gerichtlichen Verfahren. Handelt es sich dabei um einen Titel, der ohne Antrag erlassen worden ist, so sind die Beträge, die bis zu dem Erlass des Titels fällig geworden sind, maßgebend. Nach anderer Auffassung soll wohl stets auf den Zeitpunkt des Erlasses des ausländischen Urteils abzustellen sein. Fällige Beträge aus der Zeit nach dessen Erlass sind jedenfalls nach allen Auffassungen nicht hinzuzurechnen.
Rz. 55
Soweit keine besondere Wertvorschrift greift, auf die im Rahmen des § 42 FamGKG zurückgegriffen werden kann, ist der Wert
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in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 42 Abs. 1 FamGKG) und |
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in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500.000,00 EUR (§ 42 Abs. 2 FamGKG). |
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