1. Verfahren auf Anerkennung

 

Rz. 11

Verfahren auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen sind verwaltungsrechtliche Verfahren. Auch wenn die Entscheidung in den überwiegenden Bundesländern dem Präsidenten eines OLG übertragen ist, so entscheidet er nicht als Spruchkörper, sondern als Verwaltungsbehörde. Es handelt sich also um eine außergerichtliche Tätigkeit nach Teil 2 VV.

 

Rz. 12

Der Anwalt erhält für die Vertretung des Antragstellers oder eines sonstigen Beteiligten (insbesondere des anderen Ehegatten) eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV.

 

Beispiel 1: Antrag auf Anerkennung

Der Anwalt ist beauftragt, vor dem OLG-Präsidenten die Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung zu beantragen.

Der Anwalt erhält jetzt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV. Ausgehend von der Mittelgebühr und einem Wert entsprechend der Ehesache von 9.000,00 EUR ist gem. § 42 Abs. 1 FamGKG (§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG) wie folgt zu rechnen:

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   760,50 EUR
  (Wert: 9.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 780,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   148,30 EUR
Gesamt   928,80 EUR
 

Rz. 13

Möglich ist, dass der Anwalt mehrere Auftraggeber vertritt, etwa beide Ehegatten. Dann greift Nr. 1008 VV, so dass sich die Geschäftsgebühr um 0,3 erhöht.

 

Beispiel 2: Antrag auf Anerkennung für beide Ehegatten

Der Anwalt ist von beiden Ehegatten beauftragt, vor dem OLG-Präsidenten die Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung zu beantragen.

Die Mittelgebühr wäre jetzt nach Nr. 1008 VV um 0,3 zu erhöhen, so dass sich ausgehend von einem Wert entsprechend der Ehesache von 9.000,00 EUR (§ 42 Abs. 1 FamGKG) folgende Berechnung ergibt:

 
1. 1,8-Geschäftsgebühr, Nrn. 2300, 1008 VV   912,60 EUR
  (Wert: 9.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 932,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   177,19 EUR
Gesamt   1.109,79 EUR
 

Rz. 14

Eine Einigungsgebühr kann nicht anfallen, da über den Gegenstand des Verfahrens nicht verfügt werden kann. Denkbar wäre allerdings eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV, wenn der Anwalt an einer Erledigung i.S.d. Nr. 1002 VV mitwirkt.

2. Antrag auf gerichtliche Entscheidung

 

Rz. 15

Wird gegen die Entscheidung der Landesjustizverwaltung die gerichtliche Entscheidung des OLG beantragt (§ 107 Abs. 4, 6, 8 FamFG), so richtet sich die Vergütung nach Teil 3 Abschnitt 1 VV. Es gelten nicht etwa die Vorschriften eines Berufungsverfahrens, da dieser Fall in Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 lit. a) VV nicht aufgeführt ist und auch eine anderweitige spezielle Norm wie z.B. Nr. 3300 VV nicht einschlägig ist. Der Sache nach handelt es sich auch nicht um ein Beschwerdeverfahren, sondern um ein erstinstanzliches verwaltungsgerichtliches Verfahren, vergleichbar einer Anfechtungsklage. Auch wenn § 107 Abs. 7 S. 3 FamFG auf die §§ 58 ff. FamFG verweist, wird dieses Verfahren nicht zu einem Beschwerdeverfahren; anderenfalls wäre die Verweisung auch überflüssig.

 

Rz. 16

Der Anwalt erhält also eine 1,3-Verfahrensgebühr, die sich unter den Voraussetzungen der Nr. 3101 Nr. 1 und 2 VV auf 0,8 ermäßigen kann. Eine Ermäßigung nach Nr. 3101 Nr. 3 VV ist nicht möglich, da es hier nicht lediglich um die Stellung eines Antrags geht, sondern um die Anfechtung einer justizverwaltungsrechtlichen Entscheidung.

 

Beispiel 3: Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Der OLG-Präsident hat den Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung zurückgewiesen. Dagegen beantragt der Anwalt gerichtliche Entscheidung.

Der Anwalt erhält jetzt eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV. Ausgehend von einem Wert entsprechend der Ehesache von 9.000,00 EUR (§ 42 Abs. 1 FamGKG) ist wie folgt zu rechnen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   659,10 EUR
  (Wert: 9.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 679,10 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   129,03 EUR
Gesamt   808,13 EUR
 

Rz. 17

Möglich ist auch hier, dass der Anwalt mehrere Auftraggeber vertritt, etwa beide Ehegatten. Dann gilt Nr. 1008 VV. Die Verfahrensgebühr erhöht sich um 0,3.

 

Rz. 18

Ist im Verfahren vor der Landesjustizverwaltung eine Geschäftsgebühr angefallen (siehe Beispiel 4), so ist diese hälftig, höchstens zu 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 4 VV).

 

Beispiel 4: Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit vorheriger Tätigkeit in Anerkennungsverfahren

Der Anwalt war von einem der Ehegatten beauftragt worden, vor dem OLG-Präsidenten die Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung zu beantragen. Der OLG-Präsident hatte den Antrag zurückgewiesen. Dagegen beantragt der Anwalt gerichtliche Entscheidung.

Zur Vergütung im Anerkennungsverfahren siehe Rdn 11 ff. Auf die 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) ist jetzt die vorangegangene Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV hälftig anzurechnen. Ausgehend von der Schwellengebühr und einem Wert entsprechend der Ehesache von 9.000,00 EUR (§ 42 Abs. 1 FamGKG) ist wie folgt zu rechnen:

 
I. Anerkennungsverfahren    
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr....

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