Rz. 30
Derjenige, der durch Verschulden bei Vertragsverhandlungen geschädigt wurde, kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne die vorvertragliche Pflichtverletzung des anderen Teils stünde (§ 249 BGB). Er hat deswegen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens, der der Höhe nach nicht durch das Erfüllungsinteresse begrenzt wird; insoweit ist entscheidend, dass der Anspruch jeweils auf dem enttäuschten Vertrauen des Verhandlungspartners beruht und seinem Wesen nach nicht einem Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung entspricht. Der Schadensersatz ist in Geld zu leisten; ein Naturalersatz kann nicht nach § 249 BGB in dem Sinne verlangt werden, den Vertrauensschaden durch Abschluss oder Erfüllung des angestrebten Vertrages zu ersetzen. Für einen Anlageschaden kommt es auf die Werthaltigkeit der Anlage nicht an.
Da derjenige, der durch eine Pflichtverletzung bei Vertragsschluss geschädigt wird, grds. nur Ersatz des Vertrauensschadens verlangen kann, ist er so zu stellen, wie er bei Offenbarung der für seinen Vertragsschluss maßgeblichen Umstände stünde. Wäre der Vertrag infolge der Pflichtverletzung nicht oder zu anderen Bedingungen zustande gekommen, steht dem Geschädigten kein Anspruch auf Anpassung des Vertrages zu. Zwar kann der durch eine vorvertragliche Pflichtverletzung entstandene Schaden unter besonderen Umständen auch ein Erfüllungsinteresse umfassen, wenn bei pflichtgemäßer Aufklärung ein für den Geschädigten günstigerer Vertrag zustande gekommen wäre; dies hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen. Ist ein Käufer durch eine vorvertragliche Pflichtverletzung des Verkäufers wegen falscher Angaben oder durch dessen Pflichtverletzung aus einem besonderen Beratungsvertrag geschädigt worden, kann der Käufer als Schadensersatz die Freistellung von den Pflichten aus dem Kaufvertrag gegen Rückübertragung der Kaufsache verlangen.
Ein Verhandlungspartner, der infolge einer vorvertraglichen Pflichtverletzung des anderen Teils bei einer Auftragsvergabe nicht berücksichtigt worden ist, kann Schadensersatz i.H.d. positiven Interesses verlangen, wenn er bei ordnungsgemäßem Vergabeverfahren den Auftrag erhalten hätte. Das gilt auch dann, wenn ohne die vorvertragliche Pflichtverletzung der Geschädigte einen Vertrag mit günstigeren Bedingungen mit einem Dritten oder mit demselben Vertragspartner geschlossen hätte.
Hätte der Geschädigte ohne die vorvertragliche Pflichtverletzung des anderen Teils einen Vertrag mit einem anderen Partner geschlossen, gehört zum Vertrauensschaden (negativen Interesse) auch der aus einem solchen Vertrag entgangene Gewinn.