Rz. 10
Ein Verhandlungsgehilfe (Vertreter, Vermittler, Sachwalter) kann wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten auch dann selbst haften, wenn er an dem angestrebten Geschäft ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse hat, das so stark ist, dass es demjenigen des Geschäftsherrn vergleichbar ist, sodass der Gehilfe aus wirtschaftlicher Sicht gleichsam in eigener Sache verhandelt hat.[23]
Rz. 11
Dafür reicht das normale Geschäfts-, Entgelt- oder Provisionsinteresse eines Angestellten, Prokuristen, Handelsvertreters, Geschäftsführers oder Gesellschafters einer GmbH oder eines Versicherungsagenten, das nur ein mittelbares Interesse am Verhandlungserfolg begründet, nicht aus.[24]
Sagt dagegen der Verhandlungsgegner dem Verhandlungsführer des anderen Teils eine "Provision" ("Schmiergeld") zu für den Fall, dass es zum Vertragsschluss kommt, darf der Vertreter ohne Aufklärung des Vertretenen im Zweifel keinen Vertrag mit dem bestechenden Verhandlungspartner schließen; wird der vom bestochenen Verhandlungsvertreter ausgehandelte Vertrag nicht von diesem, sondern vom vertretenen Geschäftsherrn selbst abgeschlossen, liegt zumindest ein Verschulden bei Vertragsschluss ggü. dem Geschäftsherrn vor, dem die Schmiergeldzahlung verheimlicht wird.[25] Einer solchen Haftung kann auch ein Auftragnehmer unterliegen, der seinen Auftraggeber im Rahmen vorvertraglicher Verhandlungen nicht darüber aufklärt, dass er dem künftigen Baubetreuer des Auftraggebers eine Provision zugesagt hat.[26]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen