Rz. 72
Für den Bereich der KH-Versicherung zählt § 5 der KfzPflVV abschließend auf, welche Obliegenheiten vor dem Eintritt des Versicherungsfalls von den Versicherern in ihren AKB vereinbart werden dürfen.
Rz. 73
In den AKB enthalten sind folgende Obliegenheiten:
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Verstoß gegen die Verwendungsklausel, § 2b Abs. 1a AKB bzw. D.1.1 AKB 2008 |
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Verbot des unberechtigten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs (Schwarzfahrt) oder dessen Gestattung, § 2b Abs. 1b AKB bzw. D.1.2 AKB 2008 |
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Verstoß gegen die Führerscheinklausel, § 2b Abs. 1c AKB bzw. D.1.3 AKB 2008 |
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(gilt nur für die KH-Versicherung:) Verbot der Verwendung des Kfz zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, und zu entsprechenden Übungsfahrten, § 2b Abs. 1d AKB bzw. D.2.2 AKB 2008 |
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(gilt nur für die KH-Versicherung:) Verbot des Führens eines Kraftfahrzeugs bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit oder Gestattung einer solchen Fahrt, ebenso unter Einfluss anderer berauschender Mittel, § 2b Abs. 1e AKB bzw. D.2.1 AKB 2008. |
Rz. 74
Es handelt sich bei diesen in den AKB geregelten Obliegenheiten um fünf Fälle speziell geregelter Gefahrerhöhungen (vgl. BGH VersR 1986, 693 für Verwendungs- und Schwarzfahrtklausel), die den §§ 23 ff. VVG vorgehen. Ein Verstoß gegen die Verwendungsklausel kommt z.B. bei der Fahrzeugnutzung als Taxe oder Mietfahrzeug statt einer privaten Nutzung in Betracht. Hintergrund dieser Obliegenheit ist, dass der Verwendungszweck den Prämientarif bestimmt. Entscheidend sind die Angaben zum Verwendungszweck im Versicherungsantrag (vorlegen lassen!). Eine tatsächliche Gefahrerhöhung wird unwiderleglich vermutet, wenn der Versicherer für die anderweitige Verwendung einen höheren Prämientarif vorsieht; der Kausalitätsgegenbeweis ist insoweit ausgeschlossen (BGH VersR 1972, 530).
Rz. 75
Ein Verstoß gegen die Schwarzfahrtklausel liegt vor, wenn das Fahren ohne vorherige ausdrückliche oder stillschweigende Erlaubnis des Berechtigten erfolgt. Ein Verstoß gegen die Führerscheinklausel liegt auch bei nur vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis (BGH VersR 1962, 1053) oder Beschlagnahme des Führerscheins (BGH VersR 1982, 84) vor, nicht jedoch bei einem lediglichen Fahrverbot (BGH VersR 1987, 897). Es ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf Fahrveranstaltungen entsprechende Risikoausschlüsse bestehen, die auch für behördlich genehmigte Fahrveranstaltungen sowie für die Kaskoversicherung gelten (vgl. § 2 Abs. 3b AKB bzw. A.1.5.2, A.2.16.2, A.3.9.2, A.4.10.3 AKB 2008). Bei der Fahruntüchtigkeitsklausel gelten die Voraussetzungen der absoluten/relativen Fahruntüchtigkeit wie im Strafrecht.
Hinweis
Die Beschränkung der Fahruntüchtigkeitsklausel auf die KH-Versicherung bedeutet nicht, dass die Fahruntüchtigkeit im Bereich der Kaskoversicherung bedeutungslos wäre. Dort wird sie jedoch über § 81 Abs. 2 VVG als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls erfasst.