Rz. 334
Beim Straf-Rechtsschutz gem. § 2 i ARB ist zu berücksichtigen, dass danach von vornherein Rechtsschutz nur für die Verteidigung gewährt wird. Das bedeutet zunächst, dass jegliche aktive Strafverfolgung (Nebenkläger-, Privatkläger-, Verletztenvertretung, Zeugenbeistand etc.) ausscheidet. Ausnahmen gibt es insoweit in Individualklauseln einzelner Versicherer für bestimmte Delikte. Zudem setzt eine Verteidigung begrifflich voraus, dass (bereits) ein Strafverfahren i.S.d. § 152 StPO gegen den Mandanten als Beschuldigten anhängig ist.
Rz. 335
Beachte
Im Falle einer lediglichen Zeugenanhörung des Mandanten (z.B. als Halter) besteht bedingungsgemäß kein Rechtsschutz, auch nicht für die Beratung.
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