a) Rechtsanwaltskosten gem. § 5 Abs. 1 a ARB
Rz. 351
Der Rechtsschutzversicherer trägt die Kosten eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts. Das bedeutet zunächst, dass zusätzliche, durch einen Anwaltswechsel verursachte Rechtsanwaltskosten grundsätzlich nicht vom Rechtsschutzversicherer zu tragen sind, sondern nur ausnahmsweise bei objektiv erforderlichem Wechsel, z.B. bei Zulassungsverlust oder Tod des bisherigen Rechtsanwalts.
Rz. 352
Hinweis
Maßgeblich hinsichtlich der Kostentragungspflicht des Rechtsschutzversicherers ist allein das Gebührenrecht. Demgegenüber besteht keine Bindung an die Festsetzung der zu erstattenden Kosten im Strafverfahren gem. § 464b StPO oder im zivilrechtlichen Kostenfestsetzungsverfahren (BGH VersR 1972, 1141).
Daher sollte keinesfalls gegenüber dem Rechtsschutzversicherer eine Abrechnung entsprechend unzutreffend zu niedrig festgesetzten Kosten erfolgen.
Rz. 353
Da es sich bei der Rechtsschutzversicherung um eine Schadensversicherung handelt, sind im Falle einer entsprechenden Vorsteuerabzugsberechtigung vom Rechtsschutzversicherer keine Umsatzsteuerbeträge auf die Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
Rz. 354
Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Rechtsschutzversicherer – außer im Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz – weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt (§ 5 Abs. 1 a S. 2 ARB). Inzwischen hat der BGH (VersR 2007, 488, 489) klargestellt, dass die ARB nicht an die Notwendigkeit i.S.d. § 91 ZPO anknüpfen, sondern eine uneingeschränkte Zusage einer Erstattung von Verkehrsanwaltskosten bei entsprechender Entfernung der Wohnung des Versicherungsnehmers vom zuständigen Gericht ohne Beschränkung auf bestimmte Instanzen enthalten.
Rz. 355
Hinweis
Nach dem Wortlaut der ARB besteht der Anspruch lediglich "für einen" weiteren, im zuständigen Landgerichtsbezirk ansässigen Anwalt, d.h. der Rechtsschutzversicherer ist nicht verpflichtet, alternativ die Reisekosten des auswärtigen Anwalts bis zur entsprechenden Höhe der Verkehrsanwaltsgebühr zu übernehmen. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, ist daher zu empfehlen, sich dieses schriftlich bestätigen zu lassen, falls der Anwalt selbst zum auswärtigen Termin reisen möchte. In der Regel lassen sich die Versicherer darauf ein.
Rz. 356
Auch die Selbstvertretung des Anwalts in eigener Sache ist im Zivilrecht versichert, wie der BGH jüngst klargestellt hat (BGH v. 12.11.2010 – IV ZR 188/08 – VersR 2011, 67; vgl. dazu Schneider, Rechtsschutzversicherung für Anfänger, Rn 253).
b) Rechtsanwaltskosten bei Auslandsfällen gem. § 5 Abs. 1 b ARB
Rz. 357
Bei einem Versicherungsfall im Ausland trägt der Rechtsschutzversicherer gem. § 5 Abs. 1 b S. 1 ARB nach Wahl des Versicherungsnehmers entweder die Gebühren eines ausländischen, am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall trägt der Rechtsschutzversicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre (§ 5 Abs. 1 b S. 2 ARB). Das gilt auch, wenn ein deutsches Gericht für den ausländischen Versicherungsfall zuständig ist.
Rz. 358
In der Regel empfiehlt es sich, den ausländischen Anwalt zu wählen. In diesem Fall übernimmt der Versicherer dann, wenn der Versicherungsnehmer – wie bei Auslandsfällen regelmäßig – mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen ausländischen Gericht entfernt ist, zusätzlich die Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe einer Verkehrsanwaltsgebühr (§ 5 Abs. 1 b S. 3 ARB). Nach den älteren ARB 75 besteht hingegen in Auslandsfällen keinerlei Anspruch auf Erstattung der Kosten eines inländischen Anwalts.
c) Kosten der Verfahren vor Verwaltungsbehörden gem. § 5 Abs. 1 e ARB
Rz. 359
Gem. § 5 Abs. 1 e ARB hat der Rechtsschutzversicherer die Kosten von Verwaltungsverfahren zu tragen.
Hinweis
Dazu zählen auch die Gebühren und Auslagen des Bußgeldbescheides, was immer wieder übersehen wird. Auch der Mandant rechnet regelmäßig nicht damit und freut sich umso mehr, wenn ihm diese im Falle einer erforderlichen Rücknahme des Einspruchs vom Rechtsschutzversicherer erstattet werden.
Rz. 360
Nicht zu den vom Rechtsschutzversicherer zu tragenden Kosten zählen hingegen die Kosten des Sachverständigen einer MPU, weil der Sachverständige nicht von der Behörde herangezogen wird, sondern für den Antragsteller tätig wird.
d) Kosten privater Sachverständiger gem. § 5 Abs. 1 f ARB
Rz. 361
Grundsätzlich werden vom Rechtsschutzversicherer keine Privatgutachterkosten erstattet, was einen generellen Anreiz für die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens bietet.
Hinweis
Bei einem selbstständigen Beweisverfahren wird der Sachverständige vom Gericht herangezogen, sodass die diesbez...