Rz. 319

Bei der Anspruchsprüfung ist daher wie folgt vorzugehen:

Welche Form des Rechtsschutzes gem. §§ 21–29 ARB (z.B. Verkehrs-Rechtsschutz, Privat-Rechtsschutz, Wohnungs-Rechtsschutz etc.) ist gem. Versicherungsschein versichert?
Zählt nach den Bestimmungen der versicherten Form (§§ 21–29 ARB) der Mandant zum versicherten Personenkreis?
Ist nach den Bestimmungen der versicherten Form (§§ 21–29 ARB) der Mandant in der beim Mandat betroffenen Eigenschaft versichert (z.B. Fahrer, Halter, Eigentümer etc.)?
Ist nach den Bestimmungen der versicherten Form (§§ 21–29 ARB) die beim Mandat konkret betroffene Leistungsart gem. § 2 ARB (z.B. Schadensersatz-Rechtsschutz, Straf-Rechtsschutz etc.) versichert?
 

Rz. 320

Fällt danach der Mandant nicht unter den versicherten Personenkreis, ist er in der konkret betroffenen Eigenschaft nicht versichert oder fällt die beabsichtigte Interessenwahrnehmung unter keine der versicherten Leistungsarten gem. § 2 ARB, besteht kein Rechtsschutz.

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