Rz. 319
Bei der Anspruchsprüfung ist daher wie folgt vorzugehen:
▪ | Welche Form des Rechtsschutzes gem. §§ 21–29 ARB (z.B. Verkehrs-Rechtsschutz, Privat-Rechtsschutz, Wohnungs-Rechtsschutz etc.) ist gem. Versicherungsschein versichert? |
▪ | Zählt nach den Bestimmungen der versicherten Form (§§ 21–29 ARB) der Mandant zum versicherten Personenkreis? |
▪ | Ist nach den Bestimmungen der versicherten Form (§§ 21–29 ARB) der Mandant in der beim Mandat betroffenen Eigenschaft versichert (z.B. Fahrer, Halter, Eigentümer etc.)? |
▪ | Ist nach den Bestimmungen der versicherten Form (§§ 21–29 ARB) die beim Mandat konkret betroffene Leistungsart gem. § 2 ARB (z.B. Schadensersatz-Rechtsschutz, Straf-Rechtsschutz etc.) versichert? |
Rz. 320
Fällt danach der Mandant nicht unter den versicherten Personenkreis, ist er in der konkret betroffenen Eigenschaft nicht versichert oder fällt die beabsichtigte Interessenwahrnehmung unter keine der versicherten Leistungsarten gem. § 2 ARB, besteht kein Rechtsschutz.
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