a) Betroffene Formen
Rz. 321
Die folgenden sechs Formen des Versicherungsschutzes enthalten einen Rechtsschutz für den Verkehrsbereich:
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Verkehrs-Rechtsschutz gem. § 21 ARB |
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Fahrzeug-Rechtsschutz, § 21 Abs. 3 ARB |
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Fahrer-Rechtsschutz, § 22 ARB |
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Privat-, Berufs-, und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige gem. § 26 ARB |
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Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz, § 27 ARB |
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Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige, § 28 ARB. |
b) Besonderheiten bei einzelnen Formen
aa) Verkehrs-Rechtsschutz gem. § 21 ARB
Rz. 322
Grundsätzlich ist beim Verkehrs-Rechtsschutz gem. § 21 ARB zu beachten, dass das Fahrzeug nur dann versichert ist, wenn es auf den Versicherungsnehmer zugelassen ist. Rechtsschutz bei das Kfz betreffenden Vertragsstreitigkeiten (z.B. Gewährleistung beim Fahrzeugkauf) besteht gem. § 21 Abs. 6 ARB jedoch bereits vor der Zulassung des Fahrzeugs auf den Versicherungsnehmer (anders ARB 75).
Tipp
Es empfiehlt sich, stets bereits bei der Mandatsaufnahme zu klären, auf wen das betroffene Fahrzeug zugelassen ist, und dies dem Rechtsschutzversicherer bei der Deckungsanfrage standardmäßig mitzuteilen. So lassen sich entsprechende Rückfragen vermeiden.
Rz. 323
Beim Verkehrs-Rechtsschutz gem. § 21 ARB wird zudem häufig übersehen, dass gem. § 21 Abs. 1 S. 2 ARB neben sämtlichen berechtigten Fahrern auch die Insassen des betreffenden Fahrzeugs versichert sind.
Rz. 324
Hinweis
Der Insasse erhält Rechtsschutz nicht nur für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beim Unfallgegner, sondern auch hinsichtlich des Direktanspruchs gem. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs, in dem er Insasse war (seit dem 1.8.2002 bestehende Halterhaftung gem. § 7 StVG für Insassen des eigenen Fahrzeugs). Lediglich die Geltendmachung gegen den Versicherungsnehmer oder weitere Mitversicherte der Rechtsschutzversicherung persönlich ist gem. § 3 Abs. 4a ARB ausgeschlossen, jedoch aufgrund des Direktanspruchs regelmäßig auch nicht erforderlich. Die Vollmacht sollte daher in diesen Fällen von vornherein auf die Geltendmachung gegen den Versicherer beschränkt werden, um keine Deckungsablehnungen durch den Rechtsschutzversicherer zu provozieren.
bb) Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz gem. § 26 ARB
Rz. 325
Beim Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz gem. § 26 ARB ist eine Besonderheit betreffend die mitversicherten Kinder zu beachten.
Beispiel
Der 18-jährige, kurz vor dem Abitur stehende Sohn des Versicherungsnehmers mit Rechtsschutz nach § 26 ARB 94 wird mit seinem eigenen, auf ihn zugelassenen Pkw "geblitzt".
Rz. 326
Der Sohn erhält keinen Rechtsschutz, weil grundsätzlich gem. § 26 Abs. 2 b S. 2 ARB kein Rechtsschutz besteht für volljährige Kinder in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Fahrer, Mieter etc. von Fahrzeugen, sondern lediglich Rechtsschutz besteht für alle berechtigten Fahrer und Insassen eines auf den Versicherungsnehmer, den mitversicherten Lebenspartner oder ein minderjähriges Kind zugelassenen oder durch diese gemieteten Kfz (§ 26 Abs. 2 c ARB).
Hinweis
Das bedeutet im obigen Beispiel, dass der volljährige Sohn Rechtsschutz erhalten würde, wenn er mit dem auf den minderjährigen Bruder zugelassenen Leichtkraftrad gefahren wäre.