Rz. 76
Als wichtige Obliegenheiten nach dem Eintritt des Versicherungsfalls sind zu nennen:
▪ | Anzeigeobliegenheiten, § 7 I Abs. 2, II Abs. 2, Abs. 3 AKB bzw. E.1.1, E.1.2, E.2.1, E.2.3 AKB 2008 |
▪ | Aufklärungsobliegenheit, § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB bzw. E.1.3 AKB 2008 |
▪ | Schadenminderungspflicht, § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB bzw. E.1.4 AKB 2008 |
▪ | Versicherer ist Prozessführung zu überlassen, § 7 II Abs. 5 bzw. E.2.4 AKB 2008 |
▪ | Kaskoversicherung: "Wiederinstandsetzungsverbot" (Weisungen des Versicherers sind einzuholen), § 7 III AKB bzw. E.3.2 AKB 2008. |
Rz. 77
Das in § 7 II Abs. 1 der bisherigen AKB enthaltene Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot, welches allerdings nur für konstitutive und deklaratorische Anerkenntnisse, nicht jedoch für Erklärungen mit lediglicher Beweislastfunktion galt (BGH VersR 1984, 383), ist durch den neuen § 105 VVG im Rahmen der VVG-Reform 2008 ersatzlos weggefallen.
Rz. 78
Hinweis
Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Beratungspflichtverletzung vorliegt, wenn der Rechtsanwalt ohne Belehrung des Mandanten über die Prozessführungsbefugnis des Haftpflichtversicherers einfach das Passivmandat des Versicherten annimmt (BGH VersR 1985, 83). Dies kommt in der Praxis leider immer wieder vor und ist auch deshalb besonders problematisch, weil selbst im Obsiegensfall die Kosten der Vertretung des Versicherten durch einen eigenen Anwalt nicht als notwendige Prozesskosten anerkannt werden (BGH VersR 2004, 622; OLG Brandenburg VersR 2010, 274; OLG Köln zfs 1984, 107; OLG München zfs 1984, 13).
Auch das in der Kaskoversicherung geltende Wiederinstandsetzungsverbot bzw. die Pflicht, zuvor entsprechende Weisungen des Versicherers einzuholen (welche auch für die Restwertveräußerung gilt), wird in der Praxis immer wieder übersehen.
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