Rz. 327
Versichert bei den verschiedenen, den Verkehrs-Rechtsschutz betreffenden Formen des Rechtsschutzes sind die folgenden sechs Leistungsarten:
▪ | Schadensersatz-Rechtsschutz, § 2 a ARB |
▪ | Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, § 2 d ARB |
▪ | Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten, § 2 e ARB |
▪ | Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen, § 2 g ARB |
▪ | Straf-Rechtsschutz, § 2 i ARB |
▪ | Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, § 2 j ARB. |
Rz. 328
Es handelt sich bei den Leistungsarten sozusagen um vor die Klammer gezogene Kategorien der Interessenwahrnehmung. Fällt die beabsichtigte Interessenwahrnehmung unter keine der versicherten Leistungsarten, besteht kein Rechtsschutz.
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