Rz. 327

Versichert bei den verschiedenen, den Verkehrs-Rechtsschutz betreffenden Formen des Rechtsschutzes sind die folgenden sechs Leistungsarten:

Schadensersatz-Rechtsschutz, § 2 a ARB
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, § 2 d ARB
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten, § 2 e ARB
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen, § 2 g ARB
Straf-Rechtsschutz, § 2 i ARB
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, § 2 j ARB.
 

Rz. 328

Es handelt sich bei den Leistungsarten sozusagen um vor die Klammer gezogene Kategorien der Interessenwahrnehmung. Fällt die beabsichtigte Interessenwahrnehmung unter keine der versicherten Leistungsarten, besteht kein Rechtsschutz.

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