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Weitestgehende Einigkeit herrscht darüber, dass die Quoten in groben, größeren Schritten gebildet werden sollen, da anderenfalls eine mathematische Genauigkeit suggeriert würde, die tatsächlich nicht zu erzielen ist. So wird überwiegend eine Aufteilung in Drittel, Viertel und Fünftelschritten vorgeschlagen (Langheid/Rixecker, VVG, 6. Auflage 2019, § 28 Rn 78; Rixecker, zfs 2007, 15, 16; Felsch, r+s 2007, 485 ff.; "Goslarer Orientierungsrahmen", zfs 2010, 12; a.A. 10-%-Schritte für § 81 Abs. 2 VVG: OLG Hamm r+s 2010, 506; LG Hannover VersR 2010, 112), die auch sachgerecht sein dürfte. Das bedeutet eine Mindestkürzung um 20 % und entspricht damit der Praxis der Haftungsquoten beim Verkehrsunfall, bei denen auch regelmäßig keine geringere Mithaftungsquote als 20 % berücksichtigt wird.

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