Rz. 418

Erste Schwierigkeiten können sich in diesem Bereich allerdings bereits ergeben, wenn der Versicherungsnehmer lediglich als Zeuge in einem Straf- oder Bußgeldverfahren angehört wird. In diesem Falle besteht für die Beratung des Mandanten dahingehend, wie er den Zeugenanhörungsbogen ausfüllen sollte bzw. ob er seinen Ehegatten als Fahrer angeben sollte, keine Rechtsschutzdeckung, weil eine Tätigkeit als Zeugenbeistand bzw. Verletztenvertreter nicht vom Deckungsschutz umfasst ist (vgl. oben Rdn 334).

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