Rz. 304
Bei den regelmäßig übergehenden Ansprüchen handelt es sich z.B. um
▪ | Kostenerstattungsansprüche gegen den Prozessgegner oder die Staatskasse (auch materiell-rechtlich); |
▪ | Rückerstattungsansprüche hinsichtlich nicht verbrauchter Gerichtskosten oder Gerichtsvollzieherkosten; |
▪ | Rückerstattungsansprüche gegen den Anwalt aufgrund geleisteter Kostenvorschüsse; |
▪ | Schadensersatzansprüche gegen den Anwalt wegen fehlerhafter Prozessführung o.Ä. (OLG Köln r+s 1993, 382). |
Rz. 305
Aufgrund des Forderungsübergangs geht auch die Pflicht des Rechtsanwalts zur Rechenschaftslegung bzw. Abrechnung gem. §§ 675, 666 BGB mit über, sodass – abgesehen von ohnehin bestehenden berufsrechtlichen Bedenken bei der Nichtbeantwortung von Sachstandsanfragen oder Anfragen nach dem Verbleib der Vorschüsse – bei geleisteten Vorschüssen gem. § 86 Abs. 1 VVG sogar ein Rechtsanspruch des Rechtsschutzversicherers auf Rechenschaftslegung besteht.
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