aa) Schadensersatz-Rechtsschutz gem. § 2 a ARB
Rz. 329
Beim Schadensersatz-Rechtsschutz gem. § 2 a ARB ist zu berücksichtigen, dass lediglich die Geltendmachung von gesetzlichen Schadensersatzansprüchen, niemals jedoch die Abwehr versichert ist, da letztere in den Bereich der Haftpflichtversicherung fällt (vgl. oben Rdn 278 ff.). Ferner besteht ein genereller Ausschluss für Schadensersatz aufgrund von absoluten Rechten i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB an Grundstücken (dieser fällt in die im Verkehrs-Rechtsschutz nicht versicherte Leistungsart gem. § 2 c ARB).
Rz. 330
Beachte
Das bedeutet, dass z.B. nicht versichert ist die Geltendmachung von Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Zaunes (wesentlicher Bestandteil des Grundstücks) durch einen Kfz-Unfall!
bb) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten gem. § 2 e ARB
Rz. 331
Der Steuer-Rechtsschutz gem. § 2 e ARB (denkbar z.B. Streitigkeiten betreffend die Kfz-Steuer) ist auf die Interessenwahrnehmung vor Gerichten beschränkt, sodass weder für ein eventuelles Vorverfahren noch für das Ausgangsverfahren Rechtsschutz gewährt wird.
cc) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen gem. § 2 g ARB
Rz. 332
Der in der Praxis wiederum sehr relevante Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen gem. § 2 g ARB umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten, z.B.:
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Fahrerlaubnis-Angelegenheiten (Erteilung, Entzug) |
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Führung eines Fahrtenbuches |
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Teilnahme am Verkehrsunterricht |
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Gebührenbescheid bei Abschleppen eines verkehrsbehindernden Fahrzeugs (allerdings str. wegen des Ausschlusses für Halt- und Parkverstoß gem. § 3 Abs. 3 e ARB) |
Nach den ARB 75 ist hingegen nur ein Führerschein-Rechtsschutz vorgesehen, der bereits die Neuerteilung nicht mehr umfasst.
Rz. 333
Der Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen wird für die Interessenwahrnehmung sowohl vor Verwaltungsbehörden als auch -gerichten gewährt, sodass auch das Widerspruchsverfahren vom Rechtsschutz umfasst ist. Sogar Deckungsschutz für das Ausgangsverfahren wäre denkbar (anders § 21 Abs. 4 d ARB 75), aber häufig wird im Ausgangsverfahren noch kein Versicherungsfall (Vorwurf des Rechtsverstoßes) vorliegen (zum Versicherungsfall vgl. unten Rdn 400 ff.).
dd) Straf-Rechtsschutz gem. § 2 i ARB
(1) Rechtsschutz für "Verteidigung"
Rz. 334
Beim Straf-Rechtsschutz gem. § 2 i ARB ist zu berücksichtigen, dass danach von vornherein Rechtsschutz nur für die Verteidigung gewährt wird. Das bedeutet zunächst, dass jegliche aktive Strafverfolgung (Nebenkläger-, Privatkläger-, Verletztenvertretung, Zeugenbeistand etc.) ausscheidet. Ausnahmen gibt es insoweit in Individualklauseln einzelner Versicherer für bestimmte Delikte. Zudem setzt eine Verteidigung begrifflich voraus, dass (bereits) ein Strafverfahren i.S.d. § 152 StPO gegen den Mandanten als Beschuldigten anhängig ist.
Rz. 335
Beachte
Im Falle einer lediglichen Zeugenanhörung des Mandanten (z.B. als Halter) besteht bedingungsgemäß kein Rechtsschutz, auch nicht für die Beratung.
(2) Abgrenzung verkehrsrechtlicher und sonstiger Vergehen
Rz. 336
Der Straf-Rechtsschutz gem. § 2 i ARB ist unterteilt nach verkehrsrechtlichen und nicht verkehrsrechtlichen Vergehen. Bei den verkehrsrechtlichen Vergehen – die hier allein relevant sind – gibt es gem. § 2 i aa ARB einen weiter gehenden Versicherungsschutz. Zu berücksichtigen ist, dass unter den Rechtsschutz für "verkehrsrechtliche Vergehen" i.S.d. § 2 i aa ARB nicht nur die Verletzung der Vorschriften fällt, die der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs (auch Luft-, Schiffsverkehr) dienen, sondern auch die Verletzung an sich nicht-verkehrsrechtlicher Delikte in Betracht kommen kann, wie z.B. die Nötigung gem. § 240 StGB.
Rz. 337
Merke
Ein Delikt des allgemeinen Strafrechts fällt immer dann unter den privilegierten Rechtsschutz für "verkehrsrechtliche Vergehen", wenn es mit einem verkehrsrechtlichen Delikt (auch Ordnungswidrigkeit) in Tateinheit zusammentrifft, soweit ein "innerer Zusammenhang" des allgemeinen Delikts mit dem Verkehrsdelikt besteht.
Diese Unterscheidung ist für die Praxis wichtig, denn bei "sonstigen Vergehen" besteht gem. § 2 i bb ARB für ausschließlich vorsätzlich strafbare Delikte kein Rechtsschutz unabhängig von der Berechtigung des Tatvorwurfs und vom Ausgang des Verfahrens.
Rz. 338
Klassischer Beispielsfall ist der "Drängler" auf der Autobahn. Bei diesem fällt auch die Verteidigung gegen den Vorwurf der Nötigung in den Rechtsschutz gem. § 2 i aa ARB, da die Nötigung in Tateinheit und in einem inneren Zusammenhang zu entsprechenden verkehrsrechtlichen Delikten steht (§§ 315c, 315b StGB, jedenfalls Ordnungswidrigkeiten nach StVG wegen Verstoßes gegen Vorschriften der StVO).
(3) Rechtsschutz bei den verkehrsrechtlichen Vergehen gem. § 2 i aa ARB
Rz. 339
Bei den verkehrsrechtlichen Vergehen ist der Rechtsschutz wie folgt geregelt:
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Zunächst besteht Rechtsschutz unabhängig vom Schuldvorwurf (also auch z.B. beim Vorwurf des § 142 StGB). |
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Bei rechtskräftiger Feststellung einer Vorsatztat (auch gegeben z.B. bei Verwarnung unter Strafvorbehalt gem. § 59 StGB oder Absehen von Strafe gem. § 60 StGB, nicht jedoch bei Einstellung gem. § 153a StPO) sind gem. § 2 i aa S. 2 ARB Leistungen durch den Versicherungsnehmer an den Versicherer zu erstatten. |
Rz. 340
Tipp
Wegen des Vorsatzvorbehalts besteht für den Anwalt eine besondere Bedeutung der Vorschussanforderung gem. § 9 RVG!
Soll...