Rz. 195

Bei Rotlichtverstößen erschien dem "Goslarer Orientierungsrahmen" eine generelle Kürzung um 50 % als angemessen.

 

Rz. 196

Die bisherige Rechtsprechung hat ebenfalls eine Kürzung um 50 % akzeptiert (LG Münster NJW 2010, 240; LG Essen zfs 2010, 393; AG Duisburg SP 2011, 28).

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