I. Versicherte Schäden in der Kaskoversicherung
Rz. 220
In der Kaskoversicherung ist gem. § 12 Abs. 1 AKB bzw. A.2.1 AKB 2008 grundsätzlich die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust des Fahrzeugs oder seiner unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile versichert. Zusätzlich mitversichert sind nach den bisherigen AKB die in der den AKB beigefügten Liste aufgeführten Fahrzeug- und Zubehörteile. Die neuen AKB 2008 enthalten unter A.2.1.2 bis A.2.1.4 eine differenzierte Regelung der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile. Mitversichert sind gem. § 12 Abs. 2 AKB bzw. A.2.2.5 AKB 2008 Bruchschäden an der Verglasung. Die Ursache des Glasbruchs ist – auch in der Teilkaskoversicherung – irrelevant.
Rz. 221
Hinweis
Häufig wird in der Praxis übersehen, dass Glasschäden aufgrund eines Verkehrsunfalls auch in der Teilkaskoversicherung versichert sind. Dies sollte insbesondere auch bei einem Totalschaden berücksichtigt werden.
Rz. 222
Ferner sind mitversichert gem. § 12 Abs. 2 AKB bzw. A.2.2.6 AKB 2008 Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Eine besondere Regelung besteht für Reifenschäden gem. § 12 Abs. 3 AKB bzw. A.2.16.3 AKB 2008: Deren Beschädigung oder Zerstörung wird nur ersetzt, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das zugleich weitere unter Versicherungsschutz fallende Schäden am Fahrzeug verursacht.
Merke
Isolierte Reifenschäden (z.B. durch Vandalismus mit einem Messer beschädigte Reifen) werden nicht ersetzt, wohl aber solche, die anlässlich eines Diebstahlversuchs neben weiteren versicherten Schäden entstehen.
II. Versicherte Risiken in der Kaskoversicherung
1. Allgemeines
Rz. 223
Die Teilkaskoversicherung umfasst gem. § 12 Abs. 1 I AKB bzw. A.2.2 AKB 2008 die Risiken
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Brand, Explosion, § 12 Abs. 1 I a AKB bzw. A.2.2.1 AKB 2008 |
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Entwendung, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub, Unterschlagung, § 12 Abs. 1 I b AKB bzw. A.2.2.2 AKB 2008 |
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Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, § 12 Abs. 1 I c bzw. A.2.2.3 AKB 2008 |
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Zusammenstoß mit Haarwild i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes, § 12 Abs. 1 I d AKB bzw. A.2.2.4 AKB 2008. |
Rz. 224
In der Vollkaskoversicherung sind gem. § 12 Abs. 1 II bzw. A.2.3 AKB 2008 darüber hinaus die folgenden Risiken versichert:
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Unfall, § 12 Abs. 1 II e AKB bzw. A.2.3.2 AKB 2008 |
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mut- oder böswillige Handlungen (Vandalismus), § 12 Abs. 1 II f AKB bzw. A.2.3.3 AKB 2008. |
Rz. 225
Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den versicherten Risiken um selbstständig und gleichwertig gedeckte Tatbestände handelt.
Beispiel
Im Falle einer Entwendung mit anschließendem Brand kann ein Leistungsanspruch unabhängig voneinander mit beiden Risiken begründet werden.
In verschiedenen Individual-AKB werden zusätzlich Schäden durch einen Marderbiss versichert, jedoch ohne dadurch entstehende Folgeschäden.
2. Besonderheiten bei den einzelnen Risiken
a) Brand i.S.d. § 12 Abs. 1 I a AKB bzw. A.2.2.1 AKB 2008
Rz. 226
Brand ist ein Feuer, das ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder diesen verlassen hat. Beispiele zu den Voraussetzungen eines "Brandes":
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nicht bei Zündkerzen oder Sicherungen; |
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nicht bei Senk- und Schmorschäden (Kurzschlussschäden sind allerdings gem. § 12 Abs. 2 AKB bzw. A.2.2.6 AKB 2008 wiederum versichert); |
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das Feuer braucht nicht das Fahrzeug selbst zu ergreifen: Schäden durch wegen eines Feuers herabfallende/umstürzende Teile reichen aus (OLG Düsseldorf VersR 1992, 567); |
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Schäden durch oder beim Löschen sind ebenfalls umfasst (Prölss/Martin-Knappmann, VVG, § 12 AKB Rn 12); |
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gerät ein Fahrzeug durch einen Unfall in Brand, besteht ebenfalls Teilkaskoschutz hinsichtlich des (zusätzlichen) Brandschadens. |
b) Entwendung i.S.d. § 12 Abs. 1 I b AKB bzw. A.2.2.2 AKB 2008
Rz. 227
Der Versicherungsschutz in der Teilkaskoversicherung umfasst auch eine Beschädigung durch einen Diebstahlversuch (OLG Köln VersR 1995, 1350). Allerdings ist eine mutwillige Beschädigung nach einem fehlgeschlagenen Diebstahlversuch – etwa aus Enttäuschung oder Verärgerung – nicht zu ersetzen (BGH zfs 2011, 213).
Rz. 228
Vom Dieb nach dem Diebstahl verursachte Schäden sind in jedem Fall zu ersetzen, z.B.
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Unfall- und Betriebsschäden (BGH VersR 1975, 222) |
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Vandalismusschäden (KG VersR 1997, 871). |
Rz. 229
§ 12 Abs. 1 I b S. 2 bzw. A.2.2.2 AKB 2008 regelt einen Ausschluss bei Unterschlagung durch denjenigen, an den der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unter Eigentumsvorbehalt veräußert oder zum Gebrauch bzw. zum Zwecke der Veräußerung überlassen hat. Das bedeutet, dass ein (Trick-)Betrug nicht versichert ist. Der Grund des Ausschlusses ist, dass die Versicherer nicht für einen Vertrauensmissbrauch eintreten wollen.
c) Naturereignisse gem. § 12 Abs. 1 I c AKB bzw. A.2.2.3 AKB 2008
Rz. 230
Gem. § 12 Abs. 1 I c S. 1 AKB bzw. A.2.2.3 S. 1 AKB 2008 ist eine unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug versichert. Ein Sturm liegt gem. § 12 Abs. 1 I c S. 2 AKB bzw. A.2.2.3 S. 2 AKB 2008 bei einer Windstärke von mindestens 8 vor. Gem. § 12 Abs. 1 I c S. 3 AKB bzw. A.2.2.3 S. 3 AKB 2008 besteht auch Versicherungsschutz, wenn Gegenstände durch Naturgewalten auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Kein Versicherungsschutz besteht hingegen § 12 Abs. 1 I c S. 4 AKB bzw. A.2.2.3 S. 4 AKB 2008, wenn ein durch Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers...