1. Allgemeines
Rz. 223
Die Teilkaskoversicherung umfasst gem. § 12 Abs. 1 I AKB bzw. A.2.2 AKB 2008 die Risiken
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Brand, Explosion, § 12 Abs. 1 I a AKB bzw. A.2.2.1 AKB 2008 |
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Entwendung, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub, Unterschlagung, § 12 Abs. 1 I b AKB bzw. A.2.2.2 AKB 2008 |
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Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, § 12 Abs. 1 I c bzw. A.2.2.3 AKB 2008 |
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Zusammenstoß mit Haarwild i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes, § 12 Abs. 1 I d AKB bzw. A.2.2.4 AKB 2008. |
Rz. 224
In der Vollkaskoversicherung sind gem. § 12 Abs. 1 II bzw. A.2.3 AKB 2008 darüber hinaus die folgenden Risiken versichert:
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Unfall, § 12 Abs. 1 II e AKB bzw. A.2.3.2 AKB 2008 |
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mut- oder böswillige Handlungen (Vandalismus), § 12 Abs. 1 II f AKB bzw. A.2.3.3 AKB 2008. |
Rz. 225
Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den versicherten Risiken um selbstständig und gleichwertig gedeckte Tatbestände handelt.
Beispiel
Im Falle einer Entwendung mit anschließendem Brand kann ein Leistungsanspruch unabhängig voneinander mit beiden Risiken begründet werden.
In verschiedenen Individual-AKB werden zusätzlich Schäden durch einen Marderbiss versichert, jedoch ohne dadurch entstehende Folgeschäden.
2. Besonderheiten bei den einzelnen Risiken
a) Brand i.S.d. § 12 Abs. 1 I a AKB bzw. A.2.2.1 AKB 2008
Rz. 226
Brand ist ein Feuer, das ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder diesen verlassen hat. Beispiele zu den Voraussetzungen eines "Brandes":
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nicht bei Zündkerzen oder Sicherungen; |
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nicht bei Senk- und Schmorschäden (Kurzschlussschäden sind allerdings gem. § 12 Abs. 2 AKB bzw. A.2.2.6 AKB 2008 wiederum versichert); |
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das Feuer braucht nicht das Fahrzeug selbst zu ergreifen: Schäden durch wegen eines Feuers herabfallende/umstürzende Teile reichen aus (OLG Düsseldorf VersR 1992, 567); |
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Schäden durch oder beim Löschen sind ebenfalls umfasst (Prölss/Martin-Knappmann, VVG, § 12 AKB Rn 12); |
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gerät ein Fahrzeug durch einen Unfall in Brand, besteht ebenfalls Teilkaskoschutz hinsichtlich des (zusätzlichen) Brandschadens. |
b) Entwendung i.S.d. § 12 Abs. 1 I b AKB bzw. A.2.2.2 AKB 2008
Rz. 227
Der Versicherungsschutz in der Teilkaskoversicherung umfasst auch eine Beschädigung durch einen Diebstahlversuch (OLG Köln VersR 1995, 1350). Allerdings ist eine mutwillige Beschädigung nach einem fehlgeschlagenen Diebstahlversuch – etwa aus Enttäuschung oder Verärgerung – nicht zu ersetzen (BGH zfs 2011, 213).
Rz. 228
Vom Dieb nach dem Diebstahl verursachte Schäden sind in jedem Fall zu ersetzen, z.B.
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Unfall- und Betriebsschäden (BGH VersR 1975, 222) |
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Vandalismusschäden (KG VersR 1997, 871). |
Rz. 229
§ 12 Abs. 1 I b S. 2 bzw. A.2.2.2 AKB 2008 regelt einen Ausschluss bei Unterschlagung durch denjenigen, an den der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unter Eigentumsvorbehalt veräußert oder zum Gebrauch bzw. zum Zwecke der Veräußerung überlassen hat. Das bedeutet, dass ein (Trick-)Betrug nicht versichert ist. Der Grund des Ausschlusses ist, dass die Versicherer nicht für einen Vertrauensmissbrauch eintreten wollen.
c) Naturereignisse gem. § 12 Abs. 1 I c AKB bzw. A.2.2.3 AKB 2008
Rz. 230
Gem. § 12 Abs. 1 I c S. 1 AKB bzw. A.2.2.3 S. 1 AKB 2008 ist eine unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug versichert. Ein Sturm liegt gem. § 12 Abs. 1 I c S. 2 AKB bzw. A.2.2.3 S. 2 AKB 2008 bei einer Windstärke von mindestens 8 vor. Gem. § 12 Abs. 1 I c S. 3 AKB bzw. A.2.2.3 S. 3 AKB 2008 besteht auch Versicherungsschutz, wenn Gegenstände durch Naturgewalten auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Kein Versicherungsschutz besteht hingegen § 12 Abs. 1 I c S. 4 AKB bzw. A.2.2.3 S. 4 AKB 2008, wenn ein durch Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zum Schaden geführt hat.
Rz. 231
Hinweis
Allerdings besteht in der Vollkaskoversicherung auch in diesem Fall über das versicherte Risiko "Unfall" Versicherungsschutz.
d) Zusammenstoß mit Haarwild gem. § 12 Abs. 1 I d AKB bzw. A.2.2.4 AKB 2008
aa) Voraussetzungen des Versicherungsfalls
Rz. 232
Ein Zusammenstoß mit Haarwild i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz liegt auch beim Überfahren eines bereits durch einen vorangegangenen Unfall getöteten Haarwilds vor (OLG Nürnberg NJW-RR 1994, 537). Jedoch muss stets ein unmittelbarer adäquater Kausalzusammenhang des Schadens mit dem Zusammenstoß vorliegen, woran es bei einer Überreaktion des Fahrers fehlt (BGH VersR 1992, 349). Hierfür trifft den Versicherungsnehmer die Beweislast.
bb) Rettungskostenersatz gem. §§ 82, 83 VVG
Rz. 233
Dem Versicherungsnehmer kann ein Schaden entstehen, wenn dieser zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit Haarwild ausweicht und es dadurch zu einem Unfall kommt. Voraussetzung für einen Aufwendungsersatzanspruch ist gem. § 83 Abs. 1 VVG, dass die Rettungshandlung objektiv zur Abwendung oder Minderung des versicherten Schadens geeignet ist. Nach der durch die VVG-Reform 2008 in § 90 VVG aufgenommenen sog. Vorerstreckungstheorie des BGH (VersR 1991, 459) sind auch Aufwendungen zu ersetzen, die gerade zur Abwendung des noch nicht eingetretenen, sondern unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls getätigt werden. Der Versicherungsnehmer erhält die Aufwendungen gem. § 83 Abs. 1 S. 1 VVG auch im Falle ihrer Erfolglosigkeit erstattet, soweit er bzw. der mitversicherte Fahrer die Aufwendungen den Umständen nach für geboten halten durfte. Ein Irrtum über die Tauglichkeit der Rettungsmittel sch...