Rz. 285

Die Fahrerschutzversicherung ersetzt den Personenschaden des berechtigten Fahrers so, als ob ein Dritter schadensersatzpflichtig wäre. Entsprechend wird nach den gesetzlichen Haftungsbestimmungen der gesamte Personenschaden ausgeglichen, also materiell z.B. der Verdienstausfall, eine Hinterbliebenenrente, der Haushaltsführungsschaden sowie immateriell Schmerzensgeld (A.5.4.1). Die Versicherer schließen in ihren Bedingungen diesbezüglich zum Teil einzelne Schäden aus.

Die Fahrerschutzversicherung tritt jedoch lediglich subsidiär ein, sodass keine Leistungen erbracht werden, wenn entsprechende Ansprüche gegen Dritte bestehen, also insbesondere Unfallgegner, Haftpflichtversicherer, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber. Sind jedoch entsprechende Ansprüche gegen Dritte ohne Erfolg geltend gemacht und an den Fahrerschutzversicherer abgetreten worden, tritt die Fahrerschutzversicherung gleichwohl ein (A.5.4.2).

Ausschlüsse bestehen bei vorsätzlicher Straftat des Versicherungsnehmers, krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen und bei nicht überwiegend auf den Unfall zurückzuführenden Bandscheibenschäden (A.5.6).

Die Leistungen werden bis zur Höhe der Versicherungssumme erbracht (A.5.4.3).

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