I. Bedeutung der Fahrerschutzversicherung
Rz. 283
Bei der Fahrerschutzversicherung handelt es sich um ein verhältnismäßig neues Produkt, welches jedoch bisher – auch unter Rechtsanwälten – noch relativ unbekannt zu sein scheint. An dieser Stelle soll daher lediglich auf diese Versicherung hingewiesen und ein zusammenfassender Überblick über Voraussetzungen und Leistungen gegeben werden.
Die Fahrerschutzversicherung ist im Abschnitt A.5 der neueren AKB geregelt. Es handelt sich hierbei sozusagen um die "Vollkaskoversicherung" des Fahrers, welche dann eintritt, wenn es bei einem selbstverschuldeten Verkehrsunfall zu Personenschäden des Fahrers kommt. Da die Jahresprämie lediglich im Bereich von 15–50 EUR liegt, ist der Abschluss unbedingt zu empfehlen.
II. Leistungsvoraussetzungen
Rz. 284
Die Fahrerschutzversicherung setzt zunächst einen Personenschaden des berechtigten Fahrers voraus, welcher durch einen Unfall beim Lenken des Fahrzeugs eingetreten ist, sodass Unfälle beim Ein- und Aussteigen sowie Be- und Entladen des Fahrzeugs nicht versichert sind (A.5.1).
Versichert und anspruchsberechtigt sind im Fall der Verletzung der berechtigte Fahrer sowie im Falle der Tötung die Hinterbliebenen hinsichtlich ihrer gesetzlichen Unterhaltsansprüche (A.5.2).
III. Leistungen
Rz. 285
Die Fahrerschutzversicherung ersetzt den Personenschaden des berechtigten Fahrers so, als ob ein Dritter schadensersatzpflichtig wäre. Entsprechend wird nach den gesetzlichen Haftungsbestimmungen der gesamte Personenschaden ausgeglichen, also materiell z.B. der Verdienstausfall, eine Hinterbliebenenrente, der Haushaltsführungsschaden sowie immateriell Schmerzensgeld (A.5.4.1). Die Versicherer schließen in ihren Bedingungen diesbezüglich zum Teil einzelne Schäden aus.
Die Fahrerschutzversicherung tritt jedoch lediglich subsidiär ein, sodass keine Leistungen erbracht werden, wenn entsprechende Ansprüche gegen Dritte bestehen, also insbesondere Unfallgegner, Haftpflichtversicherer, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber. Sind jedoch entsprechende Ansprüche gegen Dritte ohne Erfolg geltend gemacht und an den Fahrerschutzversicherer abgetreten worden, tritt die Fahrerschutzversicherung gleichwohl ein (A.5.4.2).
Ausschlüsse bestehen bei vorsätzlicher Straftat des Versicherungsnehmers, krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen und bei nicht überwiegend auf den Unfall zurückzuführenden Bandscheibenschäden (A.5.6).
Die Leistungen werden bis zur Höhe der Versicherungssumme erbracht (A.5.4.3).