Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
Rz. 157
Für das gerichtliche Verfahren fällt nach Nr. 2111 KV GKG eine Festgebühr von derzeit 22,00 EUR an. Nach § 12 Abs. 6 GKG muss der Gläubiger diesen Betrag als Vorschuss leisten. Soweit keine eigenständige Kostengrundentscheidung ergeht, weil dem Antrag des Gläubigers stattgegeben wird, kann dieser die Gerichtsgebühren gegenüber dem Schuldner nach § 788 ZPO als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung geltend machen.
Rz. 158
Soweit es zum Beschwerdeverfahren kommt, fällt nach Nr. 2121 KV GKG eine Gerichtsgebühr von 33,00 EUR an, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird. Anderenfalls ist das Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei. Soweit die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde und durchgeführt werden soll, ist nach Nr. 2124 KV GKG mit einer Gerichtsgebühr von 66,00 EUR zu rechnen, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird.
Rz. 159
Wird die Zwangshaft vollstreckt, fällt für den Gerichtsvollzieher eine Festgebühr von 42,90 EUR nach Nr. 270 KV GvKostG an. Die Kosten der Zwangshaft gehören zu den gerichtlichen Auslagen nach Nr. 9010 KV GKG und sind in Höhe des Haftkostenbeitrages (siehe hierzu § 17) nach § 50 Abs. 2 und 3 Strafvollzugsgesetz zu entrichten.
Rz. 160
Der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsmittels nach § 888 ZPO sowie die nachfolgenden Vollstreckungsaufträge stellen für den Rechtsanwalt nach § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG eine besondere Angelegenheit dar. Der Rechtsanwalt erhält hierfür einmal die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG und soweit es zu einem gerichtlichen Termin kommt die Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV RVG.
Rz. 161
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit nach § 888 ZPO bestimmt sich gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert der zu erzwingenden Handlung. Dabei ist für den Gläubigervertreter auf das Interesse des Gläubigers an der Vornahme der Handlung abzustellen, nicht dagegen auf den Aufwand des Schuldners, der allein für den Wert der Beschwer maßgeblich ist. Allerdings ist dies nicht unumstritten. Nach anderer Ansicht ist ein Bruchteil der Hauptsache anzunehmen. Für den umgekehrten Fall der Vollstreckungsgegenklage gilt allerdings anderes. Hier hat der BGH entschieden, dass der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung einer Verurteilung auf Erteilung einer Auskunft über den Bestand eines Nachlasses sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, der der zur Auskunft verurteilten Partei entsteht, richtet. Dies steht im Einklang mit der Auffassung, dass es jeweils auf das Interesse der rechtsmittelführenden Partei ankommt.