An das
Amtsgericht/Landgericht/Oberlandesgericht
in _________________________
In der Zwangsvollstreckungssache
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Gläubiger ./. Schuldner
Az: _________________________
bestelle ich mich für den Antragsgegner und beantrage in dessen Namen und Vollmacht,
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den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft bzw. unmittelbar von Zwangshaft, kostenpflichtig zurückzuweisen. |
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Es ist zutreffend, dass der Schuldner und Antragsgegner aufgrund des _________________________ vom _________________________, Az: _________________________, verpflichtet war, _________________________.
Gleichwohl muss der Antrag des Gläubigers scheitern, weil _________________________
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die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht vorliegen, was sich daraus ergibt, dass _________________________. |
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der Gläubiger die Vornahme der unvertretbaren Handlung verhindert hat, in dem er _________________________. |
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es sich bei der vorzunehmenden Handlung nicht um eine nach § 888 ZPO zu vollstreckende unvertretbare Handlung handelt. Dies ergibt sich daraus, dass _________________________. |
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die vom Schuldner vorzunehmende Handlung von der Mitwirkung eines Dritten, nämlich _________________________, abhängig ist und dieser seine Mitwirkung abschließend verweigert hat. Dies ergibt sich im Einzelnen daraus, dass _________________________. |
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der Schuldner und Antragsgegner entgegen der Auffassung des Gläubigers die vorzunehmende Handlung in gebührender Form vorgenommen und damit seine Verpflichtung erfüllt hat. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Schuldner und Antragsgegner nach der Rechtsprechung des BGH berechtigt ist, auch im Verfahren nach § 888 ZPO den Einwand der Erfüllung zu erheben (BGH, MDR 2024, 648; BGH NJW 2005, 48 = InVo 2005, 68 = JurBüro 2005, 99 = Rpfleger 2005, 93). Zwar ist die Entscheidung zu § 887 ZPO ergangen. Für § 888 ZPO kann aber nichts anderes gelten. Es ist nämlich tatbestandliche Voraussetzung des § 888 ZPO, dass die geforderte Handlung noch nicht vorgenommen wurde. Im Übrigen sprechen auch prozessökonomische Gründe hierfür, da auch für die sonst zu erhebende Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO das erkennende Gericht als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig wäre. Entgegen der Auffassung des Gläubigers hat der Schuldner die ihm obliegende Handlung auch in gebührender Weise erbracht. Dies ergibt sich daraus, dass _________________________. |
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Es wird dementsprechend gebeten, den Antrag zurückzuweisen und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtsanwalt