Rz. 38

In dem Zeitraum nach stattgebendem Instanzurteil bis zu einem abweisenden Instanzurteil oder bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss ist als Regel der allgemeine WBA des Arbeitnehmers zu bejahen.

 

Rz. 39

Nur ausnahmsweise dann, wenn besondere schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers gegeben sind, kann das Interesse des Arbeitgebers an einer Nichtbeschäftigung überwiegen. Als derartige Ausnahmefälle kommen auch Gründe in Betracht, die den Arbeitgeber während des Bestands eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses berechtigen, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen. Ferner überwiegen die Interessen des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung bei fehlender Möglichkeit zur tatsächlichen Beschäftigung, Wegfall der Vertrauensgrundlage oder einer möglichen Gefährdung von Betriebsgeheimnissen. Entsprechend ist zu entscheiden, wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess eines leitenden Angestellten einen zulässigen Auflösungsantrag gestellt und Tatsachen vorgetragen hat, die seine Interessen an der Nichtbeschäftigung überwiegen lassen.[35]

[35] BAG v. 16.11.1995, AP Nr. 54 zu Einigungsvertrag Anlage I Kapitel XIX = NZA 1996, 589.

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