Rz. 25

Der Arbeitnehmer kann nach Ablehnung des geltend gemachten Weiterbeschäftigungsverlangens durch den Arbeitgeber den gesetzlichen WBA klageweise und damit im Wege der objektiven Klagehäufung auch im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens oder bei Vorliegen der entspr. Voraussetzungen im Wege der Einstweiligen Verfügung durchsetzen. In diesem Zusammenhang hat der Arbeitnehmer die Erhebung des Widerspruchs und die Klageerhebung nach dem KSchG vorzutragen, glaubhaft zu machen bzw. im Urteilsverfahren zu beweisen. Sehr streitig ist, ob bei der Weiterbeschäftigungsverfügung gem. § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG ein Verfügungsgrund darzulegen ist,[25] wofür die besseren Argumente sprechen. Aus Sicht des Arbeitgebers ist zu beachten, dass dieser sich im Verfahren der gerichtlichen Geltendmachung des WBA nicht auf solche Gründe berufen kann, die eine Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht rechtfertigen könnten. Der Arbeitgeber kann also vortragen, der Betriebsrat habe nicht form- und fristgerecht widersprochen. Er kann sich jedoch nicht auf Gründe stützen, die eine Entbindung von der Weiterbeschäftigungsverpflichtung nach § 102 Abs. 5 S. 2 BetrVG rechtfertigen können.[26]

 

Rz. 26

Aus dem Klageantrag muss sich wegen der Vollstreckbarkeit der Inhalt des WBA mit hinreichender Deutlichkeit ergeben.[27]

 

Rz. 27

 

Formulierungsbeispiel

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens mit dem Az. (…) zu unveränderten Arbeitsbedingungen als (…) (genaue Darlegung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit) zu beschäftigen.

 

Rz. 28

Ausführungen zu den zwangsvollstreckungsrechtlichen Aspekten finden sich weiter unten (vgl. § 36).

[25] Vgl. Ascheid/Preis/Schmidt/Koch, § 102 BetrVG Rn 213 m.w.N.; umfassend zu dieser Problematik Reidel, NZA 2000, 454.
[26] Vgl. LAG München v. 10.2.1994, NZA 1994, 997.
[27] Vgl. LAG Schleswig-Holstein v. 6.1.1987, NZA 1987, 322.

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