Rz. 45

Der Zuschlagsbeschluss ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, § 11 Abs. 1 RPflG, § 96 ZVG. Die Zwei-Wochen-Notfrist beginnt für die Beteiligten, welche im Versteigerungstermin oder in einem besonderen Verkündigungstermin anwesend waren, mit der Verkündung. Der Beteiligte oder sein Bevollmächtigter müssen nicht unbedingt während des gesamten Termins anwesend sein. Es genügt auch, wenn einer von mehreren Bevollmächtigten anwesend ist und der Verkündigungstermin ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.[52] Für die im Termin erschienenen Beteiligten ist als Fristbeginn immer die Verkündung maßgebend, auch wenn der Beschluss ihnen irrtümlich nochmals zugestellt worden ist.[53]

 

Rz. 46

Mit dem Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess vom 5.12.2012 gelten u.a. seit dem 1.1.2014 die §§ 232 und 233 ZPO. Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, es sei denn, es ist über einen Einspruch oder Widerspruch zu belehren oder die Belehrung ist an einen Zeugen oder Sachverständigen zu richten. War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

 

Rz. 47

Zu belehren ist über sämtliche Rechtsmittel, also über die Berufung, die Revision, die sofortige Beschwerde, die Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde, sowie über die übrigen ausdrücklich genannten Rechtsbehelfe, über die aufgrund ihrer Befristung oder ihrer besonderen Funktion zu belehren ist. Zu belehren ist auch über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, sowie über dessen Sitz.

 

Rz. 48

Die Vorschrift erfasst grundsätzlich auch alle Entscheidungen aus dem Bereich des Zwangsvollstreckungsrechts. Im Anwendungsbereich des ZVG ist neben den zur Anwendung kommenden Rechtsbehelfen der ZPO über das Recht der Zuschlagsbeschwerde gemäß den §§ 95 ff. ZVG zu belehren. Diese Lösung liegt ganz auf der Linie der Entscheidung des BGH vom 26.3.2009.[54]

 

Rz. 49

Für den Vollstreckungsschuldner, der im Versteigerungstermin durch seinen Verfahrensbevollmächtigten vertreten ist, beginnt die 2-Wochen-Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nach § 98 ZVG auch dann mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses, wenn darin über einen Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners nach § 765a ZPO entschieden wird. Eine gesonderte Anfechtung der im Zuschlagsbeschluss enthaltenen Entscheidung über den Vollstreckungsschutzantrag ist ausgeschlossen.[55]

 

Rz. 50

Die Frist für die sofortige Beschwerde gegen die Erteilung des Zuschlags beginnt jedoch dann nicht mit Verkündung des Beschlusses, wenn der im Termin erschienene Beteiligte prozessunfähig ist.[56]

Zur Prozessfähigkeit des Schuldners und einem möglichen Wiederaufnahmeverfahren s. Rdn 2 ff.[57]

 

Rz. 51

 

Hinweis

Da es regelmäßig sehr schwierig sein dürfte, die Prozessfähigkeit des Beteiligten im Termin festzustellen, empfiehlt es sich, den Zuschlagsbeschluss trotz Verkündung allen Beteiligten zuzustellen, ob sie anwesend waren oder nicht. Nur so kann die Ungewissheit über die Wirksamkeit des Zuschlags vermieden werden.

 

Rz. 52

Das Beschwerderecht steht jedem Beteiligten, dem Ersteher und dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten zu, § 97 Abs. 1 ZVG. Die Beteiligtenstellung muss spätestens zum Zeitpunkt der Verkündung der Zuschlagserteilung erlangt worden sein.[58] Diejenigen, die ihre Beteiligtenstellung nur auf Anmeldung hin erwirken können, § 9 Nr. 2 ZVG, müssen ihr Recht spätestens gegenüber dem Beschwerdegericht anmelden und glaubhaft machen, § 97 Abs. 2 ZVG.[59]

 

Rz. 53

Da der Schuldner in § 97 Abs. 1 ZVG nicht erwähnt ist, soll ihm gegen die Versagung des Zuschlags auch kein Beschwerderecht zustehen.[60] Dies gelte auch dann, wenn das Meistgebot weit über dem festgesetzten Verkehrswert liegt. Dieser Entscheidung kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass der Schuldner gegen sich selbst keine Zwangsversteigerung einleiten kann. Ist das Verfahren jedoch auf Antrag eines Gläubigers angeordnet worden, ist es weitgehend der Disposition des Schuldners entzogen; befindet sich das Verfahren bereits im Stadium des Versteigerungstermins nach Abgabe des Meistgebots, hat der Schuldner nahezu keine Möglichkeit mehr, den Zuschlag zu verhindern. Selbst wenn im Regelfall der Schuldner in erster Linie daran interessiert ist, sein Eigentum zu retten, kann sich für ihn im Einzelfall j...

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